Bauverwaltungsrecht: Anfechtung der Baugenehmigung des Nachbarn – Teil 2

Wie ausgeführt, unterliegen die Anfechtungen einer Baugenehmigung durch den Nachbarn (im Hinblick auf das Nachbargrundstück) nur beschränkter Überprüfungsmöglichkeit. Der anfechtende Nachbar kann nicht alles durch das Gericht überprüfen lassen, was Gegenstand und Grundlage der Baugenehmigung zum Nachbargrundstück ist. Hätte eine Klage gegen die Nachbarbaugenehmigung deshalb, mangels Feststellung eigener Rechtsverletzung, keinen Erfolg, müsste eigentlich dennoch die Behörde die begünstigende Nachbarbaugenehmigung, sofern sie objektiv rechtswidrig ist, aufheben; denn die Behörde hat von Amts wegen die Einhaltung der Bauvorschriften/Gesetze zu überprüfen. Kann ein Nachbar, trotz rechtswidriger Baugenehmigung, dagegen nicht vorgehen und nimmt die Behörde den fehlerhaften Verwaltungsakt – dennoch – nicht zurück (was vielfach vorkommt!), gibt es keine Instanz – auch kein Gericht -, das das fehlerhafte Verwaltungshandeln der Behörde ahndet. Bei einer Nachbarklage kann, wie gesagt, das Gericht nur aufheben, wenn der Nachbar in eigenem Recht – i. d. R. Eigentum – verletzt ist, obwohl die Baugenehmigung an anderer Stelle rechtswidrig sein kann. Unsere Rechtsordnung hat folglich eine dringend zu schließende Lücke, weil unsere Rechtsordnung die Überprüfung und Ahndung rechtswidrigen Bau-Verwaltungshandelns in solchen Fällen versagt! Das hat – nach diesseitiger Auffassung – oftmals zur Konsequenz, dass der eine wie errichtet bauen kann und der andere eben nicht. Warum unsere Rechtsordnung das so hinnimmt, ist äußerst unverständlich und für den Bürger wenig verständlich.

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