Arbeitsrecht aktuell – Kann ich als Arbeitnehmer die Beseitigung einer Ermahnung aus der Personalakte verlangen?

In der anwaltlichen Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob man sich als Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung oder Ermahnung wehren und die Beseitigung aus der Personalakte verlangen kann. Der Unterschied zwischen der Ermahnung und der Abmahnung besteht im wesentlichen darin, dass bei der Abmahnung der Arbeitgeber für die Wiederholung von Vertragsverstößen aus dem Arbeitsverhältnis zugleich die Kündigung androht. Demgegenüber erklärt der Arbeitgeber mit einer Ermahnung in der Regel anlassbezogen, der Mitarbeiter möge sich künftig vertragsgerecht verhalten. Bei der Ermahnung droht der Arbeitgeber also keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Fall der Wiederholung an. Sind die in der Ermahnung oder Abmahnung enthaltenen Vorwürfe jedoch unzutreffend, haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf Entfernung unrichtiger Angaben aus der Personalakte. Das entsprechende Recht ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Ein Berichtigungs- und Beseitigungsanspruch ist also immer dann gegeben, wenn die Personalakte unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthält, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können. Sofern es in dem Betrieb einen Betriebsrat gibt, kann der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme in die Personalakte auch ein Betriebsratsmitglied seiner Wahl hinzuziehen. Ob, wie und wann man einen entsprechenden Anspruch geltend machen sollte, hängt vom Einzelfall und auch taktischen Gesichtspunkten ab. Im Zweifel: Fachanwaltlichen Rat einholen.

About the author

Diese Webseite verwendet Cookies. Wir verwenden Cookies um Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz