Verschiedentlich kommt es vor, dass in Bezug auf benachbarte Grundstücke ein neues Bauvorhaben verwirklicht werden soll, mit dem sich ein Nachbar nicht einverstanden erklärt. Dabei räumt das Gesetz dem betroffenen Nachbarn die Möglichkeit ein, gegen den begünstigenden Verwaltungsakt zu Gunsten des Nachbarn, die Baugenehmigung, Rechtsmittel einzulegen. Dennoch: Das bedeutet im Ergebnis nicht, dass der Nachbar alles, was ggf. die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung bewirkt, durch die Widerspruchsbehörde oder gar durch das Gericht überprüfen lassen kann. Ihm ist das Überprüfungsrecht nur soweit eingeräumt, wie es seine eigene Rechtsposition (z. B. sein Eigentum) betrifft! Diese Einschränkung hat erhebliche Folgen für den betroffenen Nachbarn, denn die Baugenehmigung muss eine Norm verletzen, die gerade auch den Schutz des Nachbarn, d.h. seine individuelle Rechtsposition, schützen will. Das sind in erster Linie Abstandsflächenverstöße, wenn beispielhaft der 3 m-Mindestabstand zur Grundstücksgrenze durch das Bauvorhaben nicht eingehalten wird. Das Abstandsflächenrecht des § 6 BbgBO räumt unmittelbar Nachbarschutz ein. Darüber hinaus gewährt auch das so genannte „Gebot der Rücksichtnahme“ Nachbarschutz, wenn durch das Bauvorhaben rücksichtslos die nachbarlichen Interessen mit erheblicher Schwere beeinträchtigt werden. Das wird in der Rechtsprechung z.B. angenommen, wenn der Nachbar durch das neue Bauvorhaben quasi „eingemauert“ wird oder sein Eigentum – unzumutbar – beschränkt wird (immer Einzelfallfrage), was jedoch selten vorkommt.
Fortsetzung folgt…