Das BAG hatte aktuell über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber eine Dankes- und Wunschformel in ein Arbeitszeugnis mit aufzunehmen hat. Grundsätzlich besteht ein solcher Anspruch nicht, es sei denn, er ist branchenüblich. Im entschiedenen Fall erteilte der Arbeitgeber ein Zeugnis mit den entsprechenden Klauseln. Die Arbeitnehmerin verlangte jedoch ein inhaltlich geändertes Zeugnis in Bezug auf die von ihr erbrachten Leistungen. Dem entsprach der Arbeitgeber, nunmehr jedoch ohne die zuvor im ersten Entwurf enthaltene Dankes- und Wunschklausel. Das Gericht ging von einer unzulässigen Maßregelung der Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber aus, der sich offenbar über die Änderungswünsche der Klägerin geärgert hatte, um sodann die zuvor enthaltenen Klauseln zu streichen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Streichung eine unzulässige Maßregelung sei, die durch § 612 a BGB gesetzlich verboten ist. Danach darf ein Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nicht benachteiligt werden, nur weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (vgl. BAG, Urteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 272/22). Im Zweifel: Fachanwaltlichen Rat einholen.