Das Bundesverwaltungsgericht hatte kürzlich über den Fall eines Bundespolizeibeamten zu entscheiden, der in Pausenzeiträumen von 30 bis 45 Minuten seine Arbeitskleidung tragen musste sowie die Dienstwaffe und ein Dienstfahrzeug bei sich führen musste, um eine sofortige Wiederaufnahme seiner Tätigkeit gewährleisten zu können. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass diese Zeiten Arbeitszeiten sind und der Beamte dafür einen Ausgleichsanspruch hat. Der Dienstherr nehme insoweit den Beamten über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch. Der Beamte sei dadurch in einer Art Daueralarmbereitschaft, für die es auch keine Rolle spiele, ob er während der Dauer der Ruhezeiten den Ort für diese frei wählen könne. Aufgrund des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs stehe den Beamten ein Ausgleich für diese Zeiten zu, der jedoch nicht zwingend einen finanziellen Ausgleich bedinge, sondern auch durch Gewährung von Freizeit erfolgen könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.2022 – 2 C 24.21). Im Zweifel: Fachanwaltlichen Rat einholen.