Öffentliche Baulasten, § 34 Brandenburgische Bauordnung

Bevor ein Grundstück der Bebaubarkeit unterfallen kann, muss es auch das Erfordernis der „gesicherten Erschließung“ erfüllen. Das ist vielfach dann problematisch, wenn eine Bebauung in zweiter oder gar dritter Reihe ausgehend von einer Straße, stattfinden soll. Ein solches Grundstück muss mit Leitungen und auch Geh- und Fahrtrecht zugänglich sein. Dabei wird in der Regel fremdes Eigentum in Anspruch genommen, nämlich für die Erschließung das Grundstück benutzt, welches sich in erster Reihe zur Straße befindet. Im Verhältnis zum Bauamt muss dann derjenige dessen Grundstück an der Straße erschlossen ist, demjenigen in zweiter und dritter Reihe das Recht zur entsprechenden Benutzung seines Grundstücks einräumen. Natürlich besteht dazu keine Pflicht. Wird das Recht dem Hinterlieger freiwillig eingeräumt, so muss dies nach der Brandenburgischen Bauordnung gegenüber dem Bauamt durch öffentliche Baulast abgesichert werden. Bis 2016 erfolgte dies durch Grunddienstbarkeit, jetzt durch öffentliche Baulast. Ganz früher, in den neunziger Jahren ff. erfolgte dies schon einmal mit Baulast. Neuerlich ergeben sich Fallgestaltungen, wo das Bauamt, vielfach auf Antrag des belasteten Grundstückseigentümers den Verzicht auf die Baulast erklärt. Daraus ergeben sich ferner, wegen dem Verzicht Fallgestaltungen, wo der belastete Eigentümer dann den Hinterlieger-Eigentümer auf Beseitigung der Erschließungsanlagen in Anspruch nimmt. Das führt zu schwierigen prozessualen Situation; der Hinterlieger verliert ja die rechtliche Handhabe durch den Verzicht. So vertritt ein namentlich hier nicht zu nennendes Bauamt die Auffassung, dass sich aus der Brandenburgischen Bauordnung nur die Sicherung eines Zufahrtsrechts, nicht jedoch das Erfordernis der Sicherung von Leitungsrechten ergibt. In Folge wird in einer hier gegebenen Fallgestaltung vor allen Dingen der Verzicht auf die Leitungsrechte durch das Bauamt erklärt (wegen Wortlaut § 4 BbgBO „Zufahrt“). Wenn Sie in solche Streitsituationen geraten, müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Die Fallgestaltungen können höchst kompliziert ausfallen, vor allen Dingen, wenn viele „Hinterliegergrundstücke“ über ein an der Straße liegendes Grundstück versorgt werden.

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