Arbeitsrecht aktuell – Fristlose Kündigung wegen Äußerungen in einer WhatsApp-Chat-Gruppe

Das Bundesarbeitsgericht hatte jüngst mit Urteil vom 24.08.2023 (Az. 2 AZR 17/23) über die Frage zu entscheiden, ob Arbeitnehmer gekündigt werden können, die sich in einer privaten WhatsApp-Gruppe in beleidigender und menschenverachtender Weise über Vorgesetzte und Kollegen äußern. Während eines Gesprächs mit einem Kollegen über einen Arbeitsplatzkonflikt zeigte ein Gruppenmitglied den Chat-Verlauf einem Kollegen, der nicht Mitglied der Chat-Gruppe war. Der Chat-Verlauf wurde dem Arbeitgeber über den Betriebsrat zugespielt, der in der Folge das Arbeitsverhältnis mit einem Mitglied der Chat-Gruppe außerordentlich und fristlos kündigte. Der so Gekündigte berief sich auf die Vertraulichkeit der Kommunikation in der Chat-Gruppe. Nach Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche Vertraulichkeitserwartung jedoch nur berechtigt, wenn die Mitglieder der Chat-Gruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen könnten. Dies wiederum sei abhängig vom Inhalt der Nachrichten sowie der Größe und der Zusammensetzung der Chat-Gruppe. Bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige bedürfe es einer besonderen Darlegung, warum der Kläger berechtigt erwarten durfte, der Inhalt des Chats werde von keinem Gruppenmitglied an Dritte weitergegeben. Festzuhalten bleibt, dass entsprechende Chat-Verläufe somit nicht grundsätzlich einem Sachvortrags- oder Bewertungsverbot unterliegen. „Undichte Stellen“, die Dritten eine Zugriffsmöglichkeit in den Chat-Verlauf ermöglichen, fallen in den Risikobereich des gekündigten Mitarbeiters und führen nicht zu einem Verwertungsverbot. Im Zweifel: Fachanwaltlichen Rat einholen.

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