Die verlorengegangene Baugenehmigung

Immer wieder kommt es vor, dass gerade im Hinblick auf Bauveränderungen, insbesondere Erweiterung eines vorhandenen Gebäudes, baubehördlicherseits zunächst die Einreichung einer Baugenehmigung für den Altbestand gefordert wird. Auch im Verfahren der Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung wird oftmals zum Nachweis, der Legalität, sowohl in Bezug auf die Nutzung als auch die Errichtung der Nachweis der Baugenehmigung verlangt. Dies hat ihre Ursache darin, dass mit Hilfe der Baugenehmigung der eigentumsrechtliche Bestandsschutz nachgewiesen werden kann. Bestandsschutz ist Ausdruck des geschützten Eigentums, Art. 14 GG. Bestandsschutz erfordert, dass ein Gebäude irgendwann einmal baugenehmigt war oder zumindestens nach der materiellen Rechtslage genehmigungsfähig gewesen ist, es folglich einmal legal war. Es gibt aber eine Vielzahl von Fällen, wo diese Baugenehmigung verloren gegangen ist oder durch Veräußerungen verlustig ging. Die zuständigen Bauämter verfügen oftmals nicht mehr über die Altunterlagen. Hier herrscht eine Aufbewahrungspflicht nach diesseitiger Kenntnis von 10 Jahren, was dazu führt, dass eine Vielzahl von Unterlagen nach Ablauf dieser Frist vernichtet werden. Man muss also nicht denken, dass Baugenehmigungen – zwingend – immer beim Bauamt wiedergefunden werden können. Diejenigen, die sich selbst keine Unterlagen rechtzeitig gefertigt haben oder sich zum Beispiel beim Erwerb haben aushändigen lassen, könnten mit den Bauämtern in dieser Frage Probleme bekommen. So kommt es vor, dass vor allen Dingen Altbebauungen, mangels Baugenehmigung, oftmals im Hinblick auf ihre korrekte Existenz in Frage gestellt werden. Auch Bauten, die in DDR-Zeiten errichtet wurden, werden vielfach in Frage gestellt. Im Gesetz gibt es für diese Frage grundsätzlich keine ausdrückliche gesetzliche Verjährungsregelung, so wie man es aus dem Zivilrecht kennt. Daher kann ein Bauvorhaben schon viele Jahre existieren und dennoch durch das Bauamt in Frage gestellt werden. In rechtlichen Auseinandersetzungen ist man jedoch nach neuen Tendenzen in der Rechtsprechung nicht mehr hilflos. Sie sollten also nicht aufgeben, nur weil Sie über keine Baugenehmigung mehr verfügen. Je nach Fallgestaltung, können verschiedene allgemeine Grundsätze oder rechtliche Regeln greifen, die dazu führen, dass die Baugenehmigungsbehörde von der Existenz einer Baugenehmigung, zu irgendeinem Zeitpunkt, ausgehen muss, auch wenn die Baugenehmigung nicht mehr auffindbar ist. Vor allem bei Nutzungsuntersagungsverfahren bzw. Beseitigungsanordnungsverfahren, wie auch in Fällen, wo Sie für ein altes Gebäude bauliche Änderungen erstreben, sollten Sie den Fachanwalt für Baurecht einbeziehen, um mit seiner Hilfe, eine rechtliche Klärung herzustellen. Dies vermeidet dauerhaft nachteilige Konsequenzen, die Sie möglicherweise gar nicht akzeptieren müssen.

Rechtsanwälte Teubner & Hülsenbeck, (A.-M. Teubner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht); erste kostenlose telef. Infos: 0331-6203060, www.teubner-huelsenbeck.de

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