Ältere Menschen werden sich in Anbetracht des Risikos einer Covid-19-bedingten Quarantäne in Pflegeeinrichtungen sicherlich überlegen, ob nicht eine „24-Stunden-Pflege“ zu Hause eine gute und ggf. preiswertere Alternative ist. So dachten jedenfalls die Angehörigen einer 96-jährigen hilfsbedürftigen Dame in Berlin, die für ihre Angehörige eine bulgarische Staatsangehörige auf Vermittlung einer deutschen Agentur engagierten. Die Pflegerin betreute die Dame rundum. Es gab dazu einen Arbeitsvertrag mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich. In dem Vertrag war die umfassende Betreuung der Dame geregelt und dass diese in der Wohnung der zu betreuenden Dame wohnen und übernachten sollte. Nunmehr klagte die Betreuerin auf Vergütung von 24 Stunden täglich, dies für mehrere Monate rückwirkend und führte dazu aus, sie sei von 06.00 Uhr morgens bis 23.00 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen. Sie verlangte deshalb für die gesamte Zeit den gesetzlichen Mindestlohn. Der Arbeitgeber bestritt die geleisteten Arbeitszeiten und berief sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit von lediglich 30 Stunden. Das sah das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg anders und hat der Klägerin den geforderten Mindestlohn, ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zugesprochen. Die angesetzte Arbeitszeit im Arbeitsvertrag sei unrealistisch. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Bei entsprechenden Überlegungen im Betreuungsfall sollte auf jeden Fall zuvor fachanwaltlicher Rat eingeholt werden.