Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Hintergrund ist, dass aus Arbeitsschutzgründen die Höchstdauer der werktäglichen Arbeitszeit acht Stunden gem. § 3 S. 1 ArbZG nicht überschreiten darf. Um dies überprüfen zu können, verlangt der Europäische Gerichtshof gesteigerte Anforderungen an die Dokumentation der Arbeitszeit. Mit der entsprechenden Entscheidung werden die Mitgliedsstaaten angehalten, die Arbeitgeber zu verpflichten, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu ermitteln, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten sicherzustellen. Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 04.06.2020 – 10 Sa 2130/19) hatte aktuell über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitgeber ein Zeiterfassungssystem eingeführt hatte, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Der Arbeitnehmer lehnte die Benutzung ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm daraufhin deswegen eine Abmahnung. Das Landesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer verpflichtet war, das System zu nutzen. Dies verneinte das Gericht und hielt die Erfassung biometrischer Daten zum Zwecke der Zeiterfassung unter Hinweis auf Art. 9 DS-GVO für nicht erforderlich. Insoweit müssen Arbeitgeber bei der Datenerfassung Zurückhaltung üben. Im Zweifel Anwalt fragen.