Arbeitsrecht aktuell in Berlin-Brandenburg – Entgeltfortzahlung nicht in jedem Krankheitsfall

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer infolge von Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall und die Entgeltfort-Zahlung an Feiertagen. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. 05.2020 – 5 AZR 247/19 – hat das Gericht klargestellt, dass für die Frage, wer Arbeiter und Angestellter im Sinn des EFZG ist, auf die allgemeinen Regeln gemäß § 611 a BGB abzustellen ist. Voraussetzung der Arbeitnehmerschaft ist, dass sich die Verpflichtung zur weisungsgebundenen Tätigkeit aus einem Vertrag ergibt oder der das Arbeitsverhältnis durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes begründet wurde. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu, wenn ein Arbeitgeber nur zur vorläufigen Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits verurteilt wurde. Durch die Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eines titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruches wird kein Arbeitsverhättnis begründet. Wird der Arbeitnehmer in dieser Zeit krank und stellt sich im nachhinein heraus, dass die Kündigung berechtigt war, schuldet der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung für die Tage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war. Im Zweifel anwaltlichen Rat einholen.

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