Baurecht – Brandenburg – Beseitigungsanordnung

Es kommt immer wieder vor, dass bauliche Anlagen Gegenstand von behördlichen Beanstandungen sind, die vielfach in eine Beseitigungsanordnung münden. Die Beseitigungsanordnung gem. § 80 BbgBO stellt dabei das gravierendste und in die Grundrechte des Einzelnen eingreifende Norm im Baurecht dar, weil sie zur Zerstörung bzw. Beseitigung von Privateigentum führen kann. Wegen der Schärfe dieses Eingriffs sind die Hürden für die Verwaltung jedoch hoch. Der Eingriff kommt in seiner Wirkung einer Enteignung gleich. Der Verlust von Eigentum ist die Folge. In Bezug auf den jeweiligen Grundrechtseingriff – meist Art. 14 GG (u. a. Eigentumsschutz) – muss ein solcher Eingriff verhältnismäßig sein. Diese Voraussetzung kann – grundsätzlich – jedoch nur erfüllt sein, wenn das Gebäude nicht nur nicht über eine Baugenehmigung (bei Baugenehmigungspflicht) verfügt, sondern darüber hinaus es auch nach keiner Betrachtungsweise einer Baugenehmigung zugeführt werden kann, wenn eine solche überhaupt notwendig ist; denn es gibt auch baugenehmigungsfreie Vorhaben, wobei die Abgrenzung zwischen genehmigungsfrei und genehmigungspflichtig vielfach einen Streitpunkt zwischen Bürger und Behörde bilden kann. Wenn sich herausstellt, dass die bauliche Anlage, deren Abriss die Behörde verfügt, materiell legal ist bzw. sein kann, fehlt es einer solchen Beseitigungsanordnung an einer wesentlichen Voraussetzung, sodass sie rechtswidrig ist. Hier muss beachtet werden, dass in jedem Fall dagegen Rechtsmittel eingelegt wird; dies muss binnen Monatsfrist erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang bei der Behörde an. Ansonsten wird auch eine rechtswidrige Beseitigungsanordnung bestandskräftig und letztendlich durch die Behörde vollstreckbar. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Bauverwaltungsakte sind also gefährlich. Lassen Sie sich in jedem Fall anwaltlich unterstützen und beraten. Auf die Rechtzeitigkeit Ihres Einschreitens kommt es an.

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