Fristlose Kündigung bei unentschuldigtem Fehlen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses?

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte über den Fall zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber, vorliegend ein Rechtsanwalt, einer Mitarbeiterin, die er gerade frisch eingestellt hatte, fristlos kündigen kann, wenn diese bereits in der ersten Arbeitswoche einen Tag unentschuldigt der Arbeit fernbleibt. Es ging dabei um eine Rechtsanwaltsangestellte, die am 01.08. eingestellt wurde, vom 07.08. bis 09.08. fehlte und nur für den 08.08. und 09.08. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen konnte. Der Arbeitgeber kündigte das Beschäftigungsverhältnis darauf fristlos. Dagegen wandte sich die Klägerin und verlangte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber meinte, eine Folgeabmahnung sei für ihn entbehrlich gewesen. Das sahen die Arbeitsgerichte anders. Eine Folgeabmahnung ist auch am Beginn des Arbeitsverhältnisses notwendig. Auch in dem Fall gibt es für den Arbeitgeber keine Anhaltspunkte, dass der Arbeitnehmer trotz Kündigungsandrohung mittels Abmahnung weiter der Arbeit unentschuldigt fernbleibt. Die Pflichtverletzung war auch nicht so schwerwiegend, dass eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre. Darum merke: Das Recht gilt auch für Anwälte in eigener Sache (Urteil v. 03.06.2020 – 1 Sa 72/20).

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