Baugenehmigung – Planungsrechtliche Zulässigkeit

Bebaubares Land kann auch solches Land sein, welches über keinerlei Bebauungsplan der Gemeinde verfügt. Hierbei spielt es nicht einmal unbedingt eine Rolle, ob und inwiefern ein Flächennutzungsplan in Bezug auf das Bauen etwa eine Gegenteilige Aussage trifft, z. B. das Gebiet als Wald und Wiese ausweist. Die planungsrechtliche Zulässigkeit kann sich dennoch über § 34 BauGB ergeben. Diese Vorschrift ist in Abs. 1 und Abs. 2 unterteilt. Diese Vorschrift gilt gerade auch dann, wenn es keine Bebauungsplanung gibt. Die Vorschrift hat sogenannte planersetzende Funktion. Hierbei ist Abs. 2 des § 34 BauGB gegenüber seinem Abs. 1 die speziellere Norm. Diese Vorschrift ist daher zuerst zu prüfen. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung nach seiner Art einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung aufgeführt sind, dann richtet sich die Zulässigkeit nach seiner Art allein nach der Baunutzungsverordnung. Dort sind bestimmte Gebiete mit Regelbebauung und Ausnahmebebauung aufgeführt (§§ 2 ff. BauNVO). Dazu gehören z. B. Kleinsiedlungsgebiete, Dorfgebiete, Wohngebiete etc. Diese Regelungen besagen, was zulässig ist und was nicht. Lässt sich ein Gebiet/ein Grundstück nicht in eine solche Gebietskategorie einordnen, kommt es auf § 34 Abs. 1 BauGB an. Es kommt darauf an, ob das Grundstück in einem „Bebauungszusammenhang“ (z. B. umliegende und vorhandene Wohnbebauung) liegt und das Grundstück auch einem „Ortsteil“ angehört. Hier gibt es vielfach Abgrenzungsschwierigkeiten zum Außenbereich, woraus eine Vielzahl von Gerichtsstreitigkeiten resultieren, vor allem dann, wenn Bebauung vorhanden ist und dennoch die Bauämter den Bauantrag ablehnen. Insofern existiert eine umfassende Rechtsprechung. In Fällen der Ablehnung eines Bauantrages oder Bauvorbescheidsantrages ist es immer sehr empfehlenswert, anwaltlichen Rat und Prüfung hinzuzuziehen. Vielfach muss ein Widerspruchsverfahren, manchmal auch ein Klageverfahren durchgeführt werden, um die Möglichkeit für eine Baugenehmigung herzustellen.

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