Arbeitsrecht aktuell: Wann verjähren Urlaubsansprüche – die unendliche Geschichte!

Das Arbeitsverhältnis begründet für den Arbeitnehmer verschiedene Ansprüche, etwa den auf Vergütung oder aber den Anspruch auf Erholungsurlaub. Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis und folglich auch aus einem Arbeitsrechtsverhältnis unterliegen jedoch der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach dem BGB drei Jahre. Das Bundesarbeitsgericht hatte mit seiner jüngsten Entscheidung über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Abgeltung von Urlaubstagen aus den Jahren 2013 bis 2016 ging. Die Frage war, ob die nicht erfüllten Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2014 und davor bereits verjährt waren. Verfallen konnten die Urlaubsansprüche gem. § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz nicht, weil der Verfall des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindesturlaub nur dann am Ende eines Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser anderenfalls verfallen kann. Im entschiedenen Fall hatte dies der Arbeitgeber nicht getan. Das BAG hat nun den Europäischen Gerichtshof mit der Beantwortung der Frage betraut, ob ein nicht verfallener Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht gleichwohl der Verjährung gem. §§ 194 Abs. 1, 195 BGB unterliegt. Insoweit sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gut beraten, die Erfüllung von Urlaubsansprüchen im Blick zu behalten und ggf. anwaltlichen Rat einzuholen.

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