Zu hohe Sachverständigenkostenabrechnungen im Zivilprozeß

Es ist schon lange ein Ärgernis, wenn in gerichtlichen Verfahren, in denen durch das Gericht die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens in baurechtlichen Angelegenheit für notwendig erklärt wird, durch den eingeschalteten Sachverständigen Kosten aufgerufen werden, die nicht mehr im Verhältnis zu der Angelegenheit stehen. Es entspricht diesseitiger Erfahrung, dass derartige Sachverständigenkosten durch die Gerichte oft einfach „durchgewunken werden“. In diesseitigen Beschwerden wegen zu hohen Sachverständigenvorauszahlungen reagierte das Landgericht Potsdam vielfach damit, dass dann, wenn der Kostenvorschuß nicht entrichtet wurde, der Sachverständige nicht beauftragt wird und für den Mandanten Beweisverlust droht. Beweisverlust würde gleichzeitig bedeuten, dass der Rechtsstreit verloren gehen kann. Ein ständiges Vorgehen gegen diese Praxis wurde jetzt endlich von der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam gehört. Das Gericht hat die Rechtsangelegenheit zunächst an den Bezirskrevisor beim Landgericht Potsdam weitergegeben. Der Bezirksrevisor fand sich zwar nicht zuständig, über die konkrete Angelegenheit zu entscheiden, jedoch verwies er in einer Stellungnahme zur Entscheidung durch das Gericht darauf, dass sich die Sachverständigenvergütung vor Gericht nicht danach berechnet, welche Zeit der Sachverständige tatsächlich aufgebracht hat, sondern danach, welche Zeit objektiv erforderlich ist, um das Sachverständigengutachten zu erstellen. Insofern sind also nicht die Stunden, die der Sachverständige angibt maßgeblich, sondern vielmehr nur das, was nach Schwierigkeitsgrad und Umfang an Stunden – objektiv – nötig ist.

Im konkreten Fall hatte der Sachverständige z. B. den Zeitaufwand für eine Fotodokumentation mit 12 Stunden angegeben, während festgestellt wurde, dass die im Gutachten verwendeten Fotos nur eine Kurzbeschreibung aufwiesen, so dass unmöglich 12 Stunden verbraucht werden konnten.

Auch der Zeitaufwand für das bloße Aktenstudium von 5 Stunden wurde im konkreten Fall als unverhältnismäßig angesehen, weil sich in der Akte eine Vielzahl von Schriftverkehr befindet, der für den Gutachter völlig unrelevant ist.

Jedes Gericht muss in Bausachen selbst prüfen, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand im Verhältnis steht, d. h. objektiv erforderlich ist. Nur diese Kosten dürfen berechnet werden, was zu einer erheblichen Reduzierung der Verfahrenskosten in einem Baurechtszivilstreit beitragen wird.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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