Kosten Privatsachverständigengutachten

Vielfach stellt sich für den Bauherrn die Frage, inwiefern die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere auch die Kosten eines Privatsachverständigengutachtens durch die andere Seite zu erstatten sind.

Der Bauherr sollte keinesfalls seine Ansprüche selbständig verfolgen, da bereits im Vorfeld der Verfolgung von Rechtsansprüchen die meisten Fehler gemacht werden. Insofern kann es ratsam sein, zur Aufklärung der Mängelsituation anwaltlicherseits für den Mandanten einen Privatsachverständigen hinzuzuziehen. Dies schon allein deshalb, weil ein Anspruch gegen den Bauunternehmer mit Substanz (substantiiert) geltend gemacht werden muss. Die vielfach aufzufindenen Schreiben eines Bauherrn mit denen allgemein auf Mängel hingewiesen werden, erfüllen vielfach nicht die rechtlichen Anforderungen an den notwendigen Mängelvortrag; daher sind Schreiben vieler Bauherrn ohne rechtliche Wirkungen! Privatsachverständigengutachten und die Einbindung in anwaltliche Schriftsätze führen gerade zu einem substantiierten Vortrag und damit zur Wirksamkeit des Vorgehens. Hierbei können die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere auch die Sachverständigenkosten geltend gemacht werden, selbst dann, wenn ein Gericht später auch die Beiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen für erforderlich halten sollte; dies ist auch logisch, weil viele Bauherrn als Laien und mit fehlender Sachkenntnis gar nicht in der Lage sind, in notwendiger und gehöriger Form schriftlich Mängel wirksam geltend zu machen. Selbstverständlich müssen Sie auch die Kosten erstattet bekommen, wenn Mängel vorliegen. Dies entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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