Falsche Gutachten

Finden Grundstücks-/Gebäudewertermittlungen statt bzw. werden Baugutachten angefertigt, die sich letztendlich als falsch herausstellen und entsteht der einen oder anderen Partei ein Schaden, so können sich Gutachter im erheblichen Umfang schadensersatzpflichtig machen. Dies gilt sogar dann, wenn im Rahmen einer Zwangsversteigerung ein Objekt ersteigert wird, das in Wahrheit einen ganzen anderen Wert hat, als gutachterlich festgestellt (wegen Anwendung falscher Berechnungsmethoden, keine Berücksichtigung des Instandhaltungsrückstaus; unberücksichtigt gelassene sichtbare Mängelerscheinungen).

In Versteigerungsverfahren kann zwar nicht das Gericht in Anspruch genommen werden, jedoch ermöglicht das Gesetz die Inanspruchnahme des Gutachters, welcher die Ursachen für eine fehlerhafte und nicht wertgerechte Ersteigerung des Objektes gesetzt hat. Man muss folglich heute keine Angst mehr davor haben, Objekte im Wege der Zwangsversteigerung zu ersteigern. Ein Erwerber kann Vertrauen dahingehend in Anspruch nehmen, dass das der Ersteigerung zugrunde liegende Gutachten korrekt und richtig erstellt wurde und den Zustand und Wert des Objektes korrekt wiedergibt. Aber auch hier gilt, dass der Ersteigerer schnell anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollte, sobald er feststellt, dass der Ersteigerungszustand nicht dem die Ersteigerung zugrunde liegenden Wertgutachten entspricht. Ein zu langes Zuwarten, kann dazu führen, dass sich der Schädiger damit verteidigt, dass der Zustand, welcher durch das Gutachten nicht berücksichtigt worden ist, erst nach der Ersteigerung eingetreten ist. Ein schnelles Handeln kann folglich dem Ersteigerer Schadensersatzansprüche ggf. sogar die Rückabwicklung des Ersteigerungsobjektes ermöglichen, wenn er an dem ersteigerten Objekt nicht festhalten will.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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