Nachbarwiderspruch

Die Bebauungen in vielen Stadtgebieten nehmen immer mehr zu und werden vor allen Dingen immer enger. Grundstücke werden vielfach nicht nur einmal, sondern manchmal sogar zwei- bis dreimal geteilt. Als Folge ist zu verzeichnen, dass die Empfindlichkeiten und möglichen Belästigungssituationen zwischen den Grundstücken immer stärker zunehmen. Ärgerlich wird es vor allen Dingen dann, wenn Grundstück für teures Geld in einer aufgelockerten Wohnsituation zunächst vorgefunden und gekauft werden und sich dann herausstellt, dass die Nachbargrundstücke mehr und mehr zerteilt werden, um zusätzlichen Platz für Baumasse zu schaffen. So entstehen vielfach Situationen, mit denen sich der eine oder andere Nachbar nicht einverstanden erklärt. Vielfach wird befürchtet, dass die Nachbarbebauung in eigene Grundstücksinteressen eingreift. Hierbei können Bebauungen entstehen, die nicht die notwendigen Abstandsflächen zu den einzelnen Grundstücken einhalten oder es entstehen Baukörper, die massiv störend und belastend für das Nachbargrundstück werden. Hier gibt es eine Vielzahl möglicher Gründe, weshalb sich ein Nachbar mit der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Bebauung nicht einverstanden erklärt/bzw. erklären muß. Denklogisch kann nicht jede Beanstandung durch den Nachbarn angefochten werden. Nachbarwidersprüche können nur insofern zulässig und begründet sein, als dadurch die Interessen des von der Bebauung betroffenen Nachbargrundstückes nachteilig beeinflußt werden. Es bedarf im Einzelfall einer genauen rechtsanwaltlichen Einzelprüfung, insbesondere genauen Ermittlung des Sachverhaltes. Eine etwaige schon ergangene Baugenehmigung oder auch nur ein Bauvorbescheid muß angefochten werden. Dies erfolgt zunächst mit Hilfe des „Widerspruches“. Vielfach muß zunächst Widerspruch gegen die Baugenehmigung/den Bauvorbescheid des Nachbarn eingelegt werden, damit der Grundstücksnachbar/anwaltliche Vertreter beim Bauamt Akteneinsicht zur Ermittlung des Sachverhaltes sowie der Erwägungen zur Baugenehmigung erhält. Die Möglichkeit zur Einlegung des Widerspruches ist zeitlich befristet. Sie sollte in jedem Fall – ggf. vorsorglich – dann erfolgen, wenn auf dem Nachbargrundstück Bauaktivitäten oder Abrißaktivitäten ersichtlich sind. Auch der Abriß eines Gebäudes setzt eine Baugenehmigung voraus! Es ist dringend davon abzuraten, hier selbst Widerspruch einzulegen und in entsprechende Ermittlungen einzutreten. Die Sach- und Rechtslage ist meist schwierig und kann nur durch einen Fachanwalt für Bausachen korrekt im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ermittelt werden. Sollten Sie also mit einer Nachbarbebauung nicht einverstanden sein oder benötigen Sie Hilfe, wenn ein Nachbar gegen die eigenen Baugenehmigung Widerspruch einlegt, sollte in jedem Fall der Fachanwalt in Bausachen zur Vertretung beauftragt werden. Die Materie ist schwierig und von einem Laien keinesfalls überschaubar.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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