Viele ArbeitnehmerInnen haben schon an Videokonferenzen teilgenommen. Sofern sie dazu von zu Hause aus gearbeitet haben, gibt es vielerlei Gründe, die Vorteile einer solchen Arbeitsmöglichkeit zu betonen, wie etwa die Einsparung von Wegezeiten zum Arbeitsort. Abgesehen von Extremfällen gibt es jedoch keinen generellen Anspruch auf Homeoffice. Zwar gibt es einen Referentenentwurf für das „Mobile-Arbeit-Gesetz“. Aber dieser Gesetzentwurf sieht einen generellen Anspruch auf mobile Arbeit nicht vor. Gleiches gilt für das Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Selbst unter Hinweis auf die epidemische Lage haben Arbeitgeber die Möglichkeit, wegen zwingender betrieblicher Gründe eine Angebotspflicht zum Homeoffice zu verweigern. Umgekehrt gibt es aber auch keine Pflicht für Arbeitnehmer, mobil Arbeit zu leisten. Der Arbeitgeber kann dies auch nicht anweisen. Denn grundsätzlich bleibt die Wohnung des Arbeitnehmers ein auch durch Art. 13 GG geschützter Raum. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Arbeitgebers, Arbeitsplatz und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und nicht der Arbeitnehmer. Insoweit stellt sich die spannende Frage, ob der Arbeitgeber verlangen kann, soweit Homeoffice gewährt oder vereinbart wurde, dass der Arbeitnehmer auch zu Hause seine Videokamera einschaltet. Die Rechtsprechung hat darüber noch nicht entschieden. Insoweit ist zu empfehlen, entsprechende Möglichkeiten vertraglich zu regeln, soweit von beiden Seiten gewollt. Im Zweifel: Fachanwaltlichen Rat einholen.