In Pandemiezeiten gibt es Dienstleistungsbetriebe, in denen ein physischer Kundenkontakt nicht ausgeschlossen werden kann. Die Frage ist, ob der Arbeitgeber das Tragen eines sogenannten Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend anordnen kann. Nach einer neueren Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus vom 17.06.2021 – 11 Ca 10390/20 – wurde dies bejaht. In dem entschiedenen Fall weigerte sich der Arbeitnehmer, eine entsprechende Schutzmaske zu tragen und legte ein Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines entsprechenden Mund-Nasen-Schutzes vor. Aus diesem ergab sich allerdings nicht, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei dem Arbeitnehmer bestanden, aufgrund dessen ihm die Befreiung attestiert wurde. Der Arbeitnehmer konnte die Zweifel an der Richtigkeit des Attestes und seiner Berechtigung nicht ausräumen und weigerte sich aufgrund der Befreiung, die Maske zu tragen. Daraufhin wurde ihm gekündigt. Das Arbeitsgericht Cottbus sah die Kündigung als berechtigt an, zumal der Arbeitgeber keine Möglichkeit hatte, den Mitarbeiter in seinem Betrieb anderweitig einzusetzen. Im Zweifel (fach)anwaltlichen Rat einholen.