Arbeitsrecht aktuell – Aktuelle Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung

Am 13.09.2022 hat das Bundesarbeitsgericht zu dem Aktenzeichen 1 ABR 22/21 deutlich gemacht, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, zur Arbeitszeiterfassung ein System einzuführen, mit dem die von Arbeitnehmer*innen geleistete Arbeitszeit dokumentierbar zu erfassen ist. Für das Bundesarbeitsgericht ergibt sich diese Verpflichtung bereits aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes. Danach müssen Arbeitgeber zur Sicherung des Gesundheitsschutzes für eine geeignete Organisation sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen. Damit wird inhaltlich eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2019 von unserem höchsten nationalen Arbeitsgericht aufgegriffen, wonach die jeweiligen Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter einzuführen haben. Damit dürfte auch Schluss sein von der bedauerlichen Praxis weniger nicht rechtskonform handelnder Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern im Rahmen der werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden Aufgaben zuweisen, die in dieser Zeit gar nicht zu schaffen sind und sich sodann weigern, die notwendig zusätzlich aufgewendete Zeit als Mehrarbeit zu vergüten oder überhaupt zu vergüten. Insbesondere in Betrieben, die der Mitbestimmung unterliegen, dürfte es künftig die vornehmliche Aufgabe des Betriebsrats sein, über die Einhaltung dieses Richterspruchs zugunsten der Arbeitnehmer*innen zu wachen. Im Zweifel: Fachanwaltlichen Rat einholen.

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