Es gibt eine Vielzahl von Fallgestaltungen mit unterschiedlichen Gründen, warum es in dem zur Diskussion stehenden Fall zu einer Überbauung des Nachbargrundstückes, z.B. mit einer Garagenanlage, gekommen ist. Zu DDR-Zeiten waren Grundstücke nicht so begehrt, wie in der Bundesrepublik bzw. West-Berlin. Kam es insofern zur Überbauung von Nachbargrundstücken, wurde durch die Nachbarseite sehr oft dagegen nicht eingeschritten, z.B. weil das Grundstück staatlich verwaltet war oder der Enteignung unterlag oder der Eigentümer sich schlicht und einfach nicht weiter kümmerte. Die Ursachen sind unterschiedlich gelagert. Bei heutiger Veräußerung und Bebauung des überbauten Nachbargrundstückes kommt es vielfach zu Streit in Bezug auf den Überbau, weil der neue Eigentümer die Beseitigung wünscht. Ob die Verpflichtung zum Abriss besteht oder nicht, ist wiederum vielfach eine Frage des Einzelfalls und der gesamten Historie. Auf der einen Seite steht der Schutz des Eigentums vor Überbauung auch zu Gunsten des neuen Eigentümers, während auf der anderen Seite eine meist jahrzehntelange Nutzung steht, gegen die nie vorgegangen wurde. Daraus resultierende Konfliktfälle sind nicht einfach zu lösen und benötigen daher eine umfassende Sachverhalts- und auch Rechtsaufklärung mit entsprechender anwaltlicher Unterstützung; denn solche Konflikte werden zumeist und im Ergebnis einer richterlichen Entscheidung zugeführt, eben weil es sich um unterschiedliche Einzelfälle handelt, die eine Entscheidung sowohl in die eine als auch in die andere Richtung bedingen können. Die streitenden Nachbarn sollten diesen Streit nüchtern betrachten und nicht emotional werden lassen. Manche Sachen benötigen nun einmal die Entscheidung durch einen Dritten und somit das Gericht, um auf diese Weise Klarheit und Rechtsfrieden zu schaffen. Auch hier hilft die Erstberatung beim Rechtsanwalt weiter.