Die vorstehende Frage hat das BAG mit Urteil vom 08.12.2022 – 6 AZR 31/22 – mit einem deutlichen Ja beantwortet. Die Berücksichtigung der Rentennähe nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses muss sich der Arbeitnehmer zu seinen Lasten anrechnen lassen. Ein Arbeitnehmer, der in einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses die jeweiligen rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder einer anderen abschlagsfreien Rente wegen Alters erfüllt, kann bei der Sozialauswahl bezüglich des Kriteriums Lebensalter als sozial weniger schutzwürdig angesehen werden. Im Zweifel: Fachanwaltlichen Rat einholen.