Das Bundesarbeitsgericht hatte über den Fall eines Rettungsassistenten zu entscheiden, der in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu einem Stundensatz von € 12,00 brutto tätig war. Er war nebenamtlicher Rettungsassistent und verdiente € 5,00 weniger als seine hauptamtlich in Vollzeit beschäftigten Kollegen. Sowohl der Neben- als auch der Hauptamtliche Rettungsassistent waren gleich qualifiziert und führten dieselbe Arbeit aus. Der Arbeitgeber sah in der geringen Vergütung keine Benachteiligung und machte geltend, der Kläger würde auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich anders behandelt werden und für die Vollzeitbeschäftigten sei nur ein geringerer Planungsaufwand erforderlich. Dem hat das BAG eine deutliche Absage erteilt. Geringfügige Beschäftigte sind echte Arbeitnehmer und sind im Vergleich zur übrigen Belegschaft gleich zu behandeln. Sie haben den gleichen Urlaubsanspruch, die gleiche Kündigungsfristen und sind auch bei Sonderzahlungen nicht zu benachteiligen. Solchen Ungleichbehandlungen hat das BAG eine deutliche Absage erteilt (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 108/22). Im Zweifel: Fachanwaltlichen Rat einholen.