Der derzeitige Arbeitsmarkt ist für Arbeitnehmer günstig. Arbeitskräfte und insbesondere Fachkräfte werden von Arbeitnehmern händeringend gesucht. Wurde der Arbeitgeber fündig, hatte er ein nachvollziehbare Interesse daran, dass Mitarbeiter sich nicht von ihm lösen. Für diesen Fall kann er sich im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe versprechen lassen, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag kündigt. Kündigt ein Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber ihn nicht zur Arbeit zwingen, da die Arbeit nur höchstpersönlich erbracht werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber sich für eine vertragswidrige Kündigung des Arbeitnehmers eine Vertragsstrafe von mehreren Monatsgehältern versprechen lassen kann. In dem vorliegenden Fall ging es um eine Ärztin, bei der der Arbeitsvertrag den Ausschluss der ordentlichen Kündigung für 42 Monate vorsah und bei einem Verstoß dagegen eine Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsgehältern. Das Bundesarbeitsgericht hatte keine grundsätzlichen Bedenken gegen ein solches Vertragsstrafeversprechen, soweit eine Übersicherung des Arbeitgebers ausgeschlossen werde (BAG, Urteil vom 20.10.2022 – 8 AZR 332/21). Im Zweifel: Fachanwaltlichen Rat einholen.