Arbeitsrecht aktuell – Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in jedem Fall?

Nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) können wegen Altersdiskriminierung abgelehnte ältere Bewerber eine Entschädigung verlangen. In dem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 31.03.2022 zu dem Az. 8 AZR 238/21 zu entscheiden hatte, bewarb sich ein zum Zeitpunkt der Entscheidung 74-jähriger bei einem Arbeitgeber, für dessen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes Anwendung fand. Danach endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, mit welchem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Der mit diesem Hinweis so auf seine Bewerbung abgelehnte Kläger fühlte sich diskriminiert und machte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG i. H. v. € 10.000,00 geltend. Das Bundesarbeitsgericht hielt als höchstes nationales Arbeitsgericht den Anspruch für unbegründet und beurteilte das Entschädigungsverlangen als rechtsmissbräuchlich, weil es davon ausging, der Kläger habe sich nicht beworben, um die Stelle zu erhalten, sondern es sei ihm darum gegangen, nur den formalen Status als Bewerber zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen. Denn nach § 242 BGB seien durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig. Diese Bewertung hat das Gericht u. a. aus den Bewerbungsschreiben des Klägers entnommen, der immer wieder auf sein hohes Alter angespielt habe.

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