Sogenannte Bauleitpläne, wie sie in § 1 Abs. 2 BauGB beschrieben sind, sind Bebauungspläne und/oder Flächennutzungspläne. Nur der Bebauungsplan entfaltet als verbindlicher Bauleitplan Außenwirkung. Dagegen handelt es sich bei einem Flächennutzungsplan, der oftmals das gesamte Gemeindegebiet umfasst und nicht nur einen Teilbereich (wie der Bebauungsplan) nur um einen vorbereitenden Plan der Gemeinde, mit dem die Gemeinde ihre Planungsvorstellungen wiedergibt, wie sie sich die grundsätzliche bauliche Einteilung ihres Gemeindegebietes vorstellt. Solche Flächennutzungspläne haben keine Außenwirkung. Das bedeutet, dass der Bürger keinen Anspruch darauf hat, auf seinem Grundstück so zu bauen, wie es ein Flächennutzungsplan vorsieht. Trifft – beispielhaft – ein Flächennutzungsplan die Aussage für ein Grundstück, dass es Bauland sein soll, so führt das nicht dazu, schon dass allein auf der Basis dieser Aussage des FNP auch ein Rechtsanspruch auf die Bebaubarkeit besteht. Insofern besteht ein gravierender Unterschied zwischen Bebauungsplan und bloßem Flächennutzungsplan. Wenn ein Flächennutzungsplan ein Grundstück zu Bauland erklärt, kann dies indes ein Indiz dafür sein, dass es entweder schon aus rein tatsächlichen Erwägungen Bauland geworden ist oder zumindest alsbald werden soll. Dies aber bedarf immer der gesonderten Prüfung des Einzelfalls, die sich vor allem im Rahmen des § 34 BauGB in Bezug auf die Bebaubarkeit eines Innenbereichsgrundstücks abspielt. Ein Automatismus – und das ist wichtig – ist damit keinesfalls verbunden. Man kann sich folglich nicht auf die Aussage des Flächennutzungsplans verlassen. Dies gilt auch umgekehrt, wenn z. B. ein Flächennutzungsplan die Aussage „Waldgebiet“ fasst und das jedoch mit der tatsächlichen Bausituation gar nicht im Einklang steht, weil das Grundstück schon längst aufgrund umliegender Bebauung zu Bauland geworden ist (§ 34 BauGB). In einem solchen Fall steht eine entgegenstehende Aussage im Flächennutzungsplan wiederum einer Bebaubarkeit nicht zwingend entgegen. Das alles ist relevant. Dementsprechend haben Flächennutzungspläne bei der Prüfung planungsrechtlicher Zulässigkeit der Bebauung außen vor zu bleiben.