Leider kommt es vielfach vor, dass im Rahmen der Bauantragstellung beim zuständigen Landkreis und die durch den Landkreis einzuholende Zustimmung der jeweils betroffenen Gemeinde diese Zustimmung zur Bebauung durch die Gemeinde nicht erteilt wird. Das ist vielfach besonders dann wenig zu verstehen, wenn das Gebiet, in welchem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, nach einem bestehenden Flächennutzungsplan geradewegs als Bauland ausgewiesen ist. Das Erfordernis der Zustimmung und damit die Beteiligung der Gemeinde ist im Gesetz verankert. Hintergrund ist die Planungshoheit der Gemeinde für ihr Gebiet. Ein Flächennutzungsplan ist nur ein vorbereitender Plan. Das Gesetz erzwingt indes nicht einen darauf basierenden Bebauungsplan, der verbindlich Baulandqualität schafft. In den Fällen, wo zumindest ein Flächennutzungsplan die Bebaubarkeit ausweist und dort, wo es auch einen Bebauungszusammenhang des Grundstückes gibt, kann sich die Baulandqualität – auch ohne Bebauungsplan – unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, wenn entweder im Innenbereich die Voraussetzungen des § 34 BauGB oder im Außenbereich die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB (oder in Privilegierungsfällen § 35 Abs. 1 BauGB) erfüllt sind. Wenn die Gemeinde ihre Zustimmung dennoch verweigert, verhindert die Verweigerung als solche nicht die Bebaubarkeit des Grundstückes. Sagt die Gemeinde „nein“, kann dies dennoch bedeuten, dass das Grundstück bebaubar ist. In Fällen fehlender Bauleitplanung entscheidet sich die Bebaubarkeit des Grundstücks nach dem Gesetz. Das Gesetz hat insofern planersetzende Funktion.