Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte über die Kündigung eines Klägers zu entscheiden, der seit über 30 Jahren bei der Beklagten beschäftigt war. Mit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 24.11.2021 galt bei dem beklagten Arbeitgeber die 3G-Regelung. Es durften also nur Personen den Arbeitsplatz betreten, die geimpft, getestet oder genesen waren. Der Kläger legte auf Verlangen beim Betreten des Arbeitsplatzes einen Impfnachweis vor, der den vollständigen Impfschutz auswies. An dem im Impfausweis benannten Impftermin war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Gegen die ausstellende Berliner Ärztin liefen bereits diverse Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegalen Handel mit gefälschten Impfausweisen. Der Kläger wurde durch seinen Arbeitgeber mit dem Vorwurf der Vorlage eines gefälschten Impfnachweises konfrontiert. Das LAG hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass eine Impffälschung die außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Im konkreten Fall scheiterte jedoch die Beklagte mit ihrer Kündigung an der fehlerhaften Betriebsratsanhörung und damit aus formalen Gründen (Urteil vom 04.10.2022 – 3 Sa 374/22).