Überbauung eines fremden Grundstücks

Sehr oft gibt es Situationen, wo vor allen Dingen in DDR-Zeiten über das eigene Grundstück hinaus auf ein fremdes Grundstück gebaut wurde, z. B. Garagenanlage etc. Zu DDR-Zeiten wurde nicht, anders als heute, so sehr auf die genau Grundstückslinie geachtet. Daher gibt es viele Überbausituationen. Die Einschaltung des Bauamtes zur Beseitigung des Überbaus auf dem eigenen Grundstück bleibt vielfach erfolglos, vor allen Dingen dann, wenn der Überbau schon seit langer Zeit besteht. Auch zivilrechtlich kann sich für den Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Duldungspflicht ergeben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen zur Verpflichtung der Duldung gegeben sind. Aus der Rechtsprechung ergeben sich viele Fallgestaltungen einer Duldungsverpflichtung des betroffenen Eigentümers in Bezug auf einen Überbau durch ein Gebäude. Das ist jedoch immer eine Einzelfallfrage, die erst nach genauer Prüfung gegebenenfalls einer Beurteilung durch das Gericht einer Lösung zugeführt werden kann; denn auf der anderen Seite kann der betroffene Grundstückseigentümer auf sein Eigentumsrechts verweisen, das ihm durch das Gesetz garantiert wird. Dabei treten dann auch Problematiken dahingehend auf, wie mit Zugangsflächen zu dem Überbau umzugehen ist. Diese Fälle sind besonders schwierig. Es gibt Gerichtsentscheidungen, denen eine „logische Linie“ abhanden gekommen ist. Überbausituationen bedürfen anwaltlicher Unterstützung und Beratung und vor allen Dingen rechtlicher Überprüfung und Aufklärung.

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