Ar­beits­recht ak­tu­ell: Fahrzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit bei Ser­vi­ce­tech­ni­kern und Außendienstmitarbeitern?

Das Land Brandenburg ist ein Flächenstaat. Für viele Mitarbeiter im Außendienst, wie Ser­vi­ce­tech­ni­ker, bedeutet dies, dass sie ihre Kunden an ent­le­ge­nen Or­ten be­fin­den und sie diese mit dem Fahrzeug aufsuchen müssen. Entsprechendes gilt für Vertriebsmitarbeiter. Die Frage ist, ob die Fahrzeiten vom Arbeitgeber zu vergüten sind oder nicht und wenn ja, wie die­se Zei­ten zu ver­gü­ten sind. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer aktuellen Entscheidung in den Orientierungssätzen festgestellt, dass Fahrzeiten eines Au­ßen­dienst­mit­ar­bei­ters, dessen Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Kunden zu be­su­chen, zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten gehören und deshalb ver­gü­tungs­pflich­ti­ge Arbeitszeit sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrten vom Betrieb sind oder von der Woh­nung des Arbeitnehmers aus angetreten werden bzw. an dem einen oder anderen Ort en­den (BAG, Urteil vom 18.03.2020 – 5 AZR 36/19). Eine andere Frage ist, wie diese Arbeitszeit zu vergüten ist. Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann für Fahrzeiten, die der Ar­beit­neh­mer in Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht erbringt, eine andere Ver­gü­tungs­re­ge­lung getroffen werden, als für die eigentliche Arbeit beim Kunden selbst. Dabei kann eine Vergütung für Wegezeiten auch ganz ausgeschlossen werden. Allerdings darf mit der getroffenen Vereinbarung nicht der jedem Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete ver­gü­tungs­pflich­ti­ge Arbeit zustehende Anspruch auf Mindestlohn unterschritten werden. Ist die Ver­gü­tung abschließend in einem Tarifvertrag geregelt, kann die­se zu­dem durch eine Be­triebs­ver­ein­ba­rung nicht unterschritten werden, weil insoweit die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG gilt. Auch für Fahr­zei­ten gilt: Zeit ist Geld. Im Zwei­fel an­walt­li­chen Rat ein­ho­len.

 

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