Das Land Brandenburg ist ein Flächenstaat. Für viele Mitarbeiter im Außendienst, wie Servicetechniker, bedeutet dies, dass sie ihre Kunden an entlegenen Orten befinden und sie diese mit dem Fahrzeug aufsuchen müssen. Entsprechendes gilt für Vertriebsmitarbeiter. Die Frage ist, ob die Fahrzeiten vom Arbeitgeber zu vergüten sind oder nicht und wenn ja, wie diese Zeiten zu vergüten sind. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer aktuellen Entscheidung in den Orientierungssätzen festgestellt, dass Fahrzeiten eines Außendienstmitarbeiters, dessen Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Kunden zu besuchen, zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten gehören und deshalb vergütungspflichtige Arbeitszeit sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrten vom Betrieb sind oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus angetreten werden bzw. an dem einen oder anderen Ort enden (BAG, Urteil vom 18.03.2020 – 5 AZR 36/19). Eine andere Frage ist, wie diese Arbeitszeit zu vergüten ist. Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann für Fahrzeiten, die der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht erbringt, eine andere Vergütungsregelung getroffen werden, als für die eigentliche Arbeit beim Kunden selbst. Dabei kann eine Vergütung für Wegezeiten auch ganz ausgeschlossen werden. Allerdings darf mit der getroffenen Vereinbarung nicht der jedem Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeit zustehende Anspruch auf Mindestlohn unterschritten werden. Ist die Vergütung abschließend in einem Tarifvertrag geregelt, kann diese zudem durch eine Betriebsvereinbarung nicht unterschritten werden, weil insoweit die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG gilt. Auch für Fahrzeiten gilt: Zeit ist Geld. Im Zweifel anwaltlichen Rat einholen.