Bau­recht/Nachbarrecht

Grundstücke stehen zueinander vielfach in einer besonderen Belastungssituation dadurch, dass vor vielen Jahren, manchmal vor Jahrzehnten, der Eigentümer des einen Grundstücks auf das Grundstück des anderen Eigentümers bauliche Anlagen (egal in welcher Form) über­baut hat. Dass das Eigentumsverletzungen bzw. Beeinträchtigungen auf der Nut­zungs­mög­lich­keit des belasteten Grundstücks zur Folge hat, ist völlig klar. Dennoch gibt es vielfach Si­tua­tio­nen, in denen dieser Überbau für das belastete Grundstück des Nachbarn hinzunehmen ist. Vor allem dann, wenn Grundstücksgrenzen nicht ersichtlich sind, insbesondere Grenzsteine nicht mehr existieren, oder sogar Grundstücke unvermessen zueinander stehen, kann § 912 BGB dazu führen, dass es dauerhaft bei dem Überbau verbleibt. Nur sofern Vorsatz oder gro­be Fahrlässigkeit vorliegt, kann es sein, dass sich der überbauende Nachbar nicht auf die Schutz­vor­schrift des § 912 BGB berufen kann. Leichte Fahrlässigkeit dagegen schadet ihm nicht. Aber selbst dann, wenn der überbauende Nachbar wissentlich und willentlich, d. h. vor­sätz­lich überbaut hat oder grob fahr­läs­sig war, kann es sein, dass sich der Eigentümer oder Neu­e­i­gen­tü­mer des benachbarten Grundstücks nicht auf die grundsätzliche Pflicht zur Beseitigung des Überbaus seines schuldhaft handelnden Nachbarn berufen  kann. Im Übrigen sind auch Fäl­le denkbar, wo überhaupt keiner mehr sagen kann, wie es überhaupt zu dem Überbau ge­kom­men ist bzw. weshalb und warum diese Last für das Grundstück entstanden ist, dies vor al­len Dingen in Fällen, in denen über Jahrzehnte hinweg Überbausituationen vorherrschen. Greift § 912 BGB z. B. deswegen nicht, weil sich der überbauende Nachbar, der insofern dar­le­gungs- und beweispflichtig ist, nicht entlasten kann, kann es dennoch sein, dass er sich auf § 242 und da­rin den Tatbestand der Verwirkung berufen kann. Dies vor allen Dingen in Fällen jahr­zehn­ter­lan­ger Überbaunutzung, in denen der belastete Eigentümer dagegen nichts un­ter­nom­men hat. Dies ist immer eine Einzelfallfrage, wo alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt wer­den müssten, allein die Zeit­dauer ei­ner Überbausituation muss nicht zwingend zur Duldung des Nach­barn führen. Dieser Themenkreis ist äußerst kompliziert und bedarf rechtsanwaltlicher Aus­wer­tung und ggf. einer gerichtlichen Überprüfung.

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