Ar­beits­recht ak­tu­ell in Bran­den­burg-Ber­lin – Ar­beits­zei­ter­fas­sung

Seit dem Ur­teil des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs vom 14.05.2019 sind Ar­beit­ge­ber in Deutsch­land ver­pflich­tet, die Ar­beits­zei­ten ih­rer Mit­ar­bei­ter zu er­fas­sen. Hin­ter­grund ist, dass aus Ar­beits­schutz­grün­den die Höchst­dau­er der werk­tä­gli­chen Ar­beits­zeit acht Stun­den gem. § 3 S. 1 ArbZG nicht über­schrei­ten darf. Um dies über­prü­fen zu kön­nen, ver­langt der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof ge­stei­ger­te An­for­de­run­gen an die Do­ku­men­ta­ti­on der Ar­beits­zeit. Mit der ent­spre­chen­den Ent­schei­dung wer­den die Mit­glieds­staa­ten an­ge­hal­ten, die Ar­beit­ge­ber zu ver­pflich­ten, die tat­säch­lich ge­leis­te­te Ar­beits­zeit zu er­mitt­eln, um die Ein­hal­tung der vor­ge­schrie­be­nen Ru­he­zei­ten si­cher­zu­stel­len. Das LAG Ber­lin-Bran­den­burg (Ur­teil v. 04.06.2020 – 10 Sa 2130/19) hat­te ak­tu­ell über ei­nen Fall zu ent­schei­den, bei dem der Ar­beit­ge­ber ein Zeit­er­fas­sungs­sys­tem ein­ge­führt hat­te, das mit ei­nem Fin­ger­ab­druck-Scan­ner be­dient wird. Der Ar­beit­neh­mer lehn­te die Be­nut­zung ab. Der Ar­beit­ge­ber er­teil­te ihm da­rauf­hin des­we­gen ei­ne Ab­mah­nung. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat­te nun zu ent­schei­den, ob der Ar­beit­neh­mer ver­pflich­tet war, das Sys­tem zu nut­zen. Dies ver­nein­te das Ge­richt und hielt die Er­fas­sung bio­me­tri­scher Da­ten zum Zwe­cke der Zeit­er­fas­sung un­ter Hin­weis auf Art. 9 DS-GVO für nicht er­for­der­lich. In­so­weit müs­sen Ar­beit­ge­ber bei der Da­tener­fas­sung Zu­rück­hal­tung üben. Im Zwei­fel An­walt fra­gen.

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