In ersten Beratungsgesprächen muss immer wieder festgestellt werden, dass es versäumt wurde, gegen eine abgelehnte Baugenehmigung bzw. Bauvorbescheid rechtzeitig Rechtsmittel einzulegen. Je nachdem, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, muss entweder Widerspruch oder gegebenenfalls Klage gegen die Ablehnung – wenigstens fristwahrend – eingelegt werden; denn ansonsten droht die Bestandskraft und damit Unabänderlichkeit der Versagung des Bauantrages bzw. Bauvorbescheidsantrages. Dies hat erhebliche Folgen für den Grundstückswert und je nach Grund führt das dazu, dass das Grundstück gegebenenfalls zur Bebauung gar nicht verwertbar ist. In vielen Fällen aber bedarf es einer Überprüfung im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls im Klageverfahren, was daran liegt, dass die Frage der Bebaubarkeit eines Grundstückes einer gewissen Einschätzung durch das Bauamt unterliegt und Bauämter naturgemäß und in der Praxis zunächst und eher zu einer Ablehnung tendieren, was nach diesseitiger Auffassung nicht nur daran liegt, Bodenflächen vor Versiegelungen schützen zu wollen, sondern auch darin, dass in den neunziger Jahren und auch noch in den Anfangsjahren 2000 zu großzügig mit der Erteilung von Baugenehmigungen umgegangen wurde, mit der Folge einer Vorbildwirkung für andere in einem Bereich ebenso bauen zu wollen, der eigentlich nicht bebaubar ist. Darüber hinaus gibt es viele Fälle, wo man so oder eben anders entscheiden kann, so dass der konkrete Fall der nochmaligen Überprüfung in der Widerspruchsebene und gegebenenfalls der richterlichen Ebene zugeführt werden muss. Im Falle einer Ablehnung bedarf es anwaltlicher Hilfe. Dafür gibt es den Baufachanwalt und insofern denjenigen, der sich auf das öffentliche Baurecht spezialisiert hat. Bereits die Erstberatung beim Anwalt kann hierzu eine große Hilfestellung für den weiteren Weg geben.