Privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich

 

Grundsätzlich soll der Außenbereich von Bebauungen freigehalten werden.

Eine Ausnahme davon schaffen diverse Vorschriften, z. B. dann, wenn öffentliche Belange durch eine Bebauung im Außenbereich nicht beeinträchtigt werden. Aber auch dann, wenn es um Nutzungsänderungen eines Gebäudes geht, kann eine Begünstigung gegeben sein. Wichtig ist vor allen Dingen die mögliche gleichartige Neuerrichtung eines Wohngebäudes an gleicher Stelle, die insbesondere dann möglich ist, wenn das Objekt vom Eigentümer selbst genutzt wird. Vor allem in diesen Fällen begünstigt das Gesetz die Bebauungen im Außenbereich.

Noch besser fällt die Begünstigung aus, wenn es sich um spezielle Bauvorhaben handelt, die gerade mehr oder weniger auf den Außenbereich angewiesen sind. Insbesondere dann kann ein Bauen im Außenbereich zulässig sein, wenn das Gebäude – auch Wohngebäude – dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient oder dem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung.

Gerade im Hinblick auf diese Bauvorhaben besteht vielfach Streit zwischen dem Bürger/Betrieb bzw.der Baugenehmigungsbehörde. Oftmals wird eingewandt, dass das Bauvorhaben diesen privilegierten Zweck nicht diene, sondern der entsprechende betriebliche Zweck durch den Bauherrn nur vorgeschoben werde und in Wahrheit damit ein privates Bauvorhaben verdeckt werden soll. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass derartige Einwände vor allen Dingen im landwirtschaftlichen Sektor unberechtigt sind und sehr wohl klar betriebliche Zwecke hinter der Bebauung stehen.

Es ist insofern auch eine Entwicklung zu kleineren Betrieben, insbesondere neu gegründeten Betrieben erkennbar. Nur zu vorschnell wird die Eigenschaft als landwirtschaftliche Betriebsstätte oder das Merkmal des „Dienens“ im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht erkannt. Wegen der umfassenden Streitfragen, die hier entstehen, ist es für jeden Bauherrn auch ratsam, zuvor anwaltlichen Rat auch schon im Hinblick auf die Vorlage der einzureichenden Bauunterlagen und Nachweise einzuholen. Es ist zwar nicht zwingend, aber sinnvoll, einen solchen Bauantrag, der auf ein privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich abzielt, von Anfang an anwaltlich begleiten zu lassen. Spätestens nach einer Ablehnung sollte unter Zuhilfenahme anwaltlicher Tätigkeit der Widerspruch nicht nur eingelegt, sondern auch die Widerspruchsbegründung erfolgen. Ein Widerspruch ist wichtig, damit die Ablehnung des Bauantrages nicht unabänderlich bestandskräftig wird!

Rechtsanwälte Teubner & Hülsenbeck, (Dr. A.-M. Teubner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht); erste kostenlose telef. Infos: 0331-6203060, www.teubner-huelsenbeck.de

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