Im Transportgewerbe ist häufig festzustellen, dass die Fahrer aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen als selbstständig tätig eingesetzt werden und dies teilweise auch wünschen, um sich ein höheres Entgelt als Selbständige auszahlen lassen zu können. Allerdings können die Vertragspartner nicht für sich festlegen, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen ihnen begründet wird. Das Landessozialgericht NRW hatte über einen Fahrer zu entscheiden, der für verschiedene Auftraggeber Transportfahrten durchführte. Dies erfolgte unregelmäßig zu pauschalen Tagessätzen. Dafür nutzte der klagende Fahrer einen in Eigentum des Transportunternehmens stehenden LKW. Der Rentenversicherungsträger stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung die Versicherungspflicht des Fahrers fest. Dagegen klagte dieser. Ohne Erfolg. Für das Gericht spreche gegen eine selbstständige Tätigkeit, wenn der im Transportgewerbe tätige Auftragnehmer nicht über ein eigenes Fahrzeug verfügt, sondern ihm dieses kostenfrei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird (LSG NRW, Urteil vom 22.06.2020 – L 8 BA 78/18). Im Zweifel: fachanwaltlichen Rat einholen.