Ständiges Thema: Innenbereich/Außenbereich

Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich vornehmlich zum einen nach dem Bundesplanungsrecht, BauGB und zum anderen den jeweiligen Länderregelungen der Landesbauordnung. Das Bundesplanungsrecht eröffnet unterschiedliche Voraussetzungen, ob ein Bauvorhaben zulässig ist oder nicht, danach, ob es im Innenbereich oder Außenbereich liegt. Genau diese Einordnung ist zunächst erst einmal vorzunehmen, da sonst die Prüfung planungsrechtlicher Zulässigkeit nicht korrekt erfolgen kann. Hier gibt es – in der Regel – bei fehlenden Bebauungsplänen keine Eindeutigkeiten, so dass allgemeine Auskünfte, ob sich ein Grundstück im Innenbereich oder Außenbereich befindet, auch einfach falsch sein können. Dies besonders dort, wo in der Umgebung, bezogen auf das zu bebauende Grundstück, Bauvorhaben vorhanden sind. Auch dort erfährt der Bürger vielfach, dass ein Bauvorhaben unzulässig ist, weil trotz vorhandener Umgebungsbauten die Grundstückssituation Außenbereichscharakter habe und deswegen die Bebauung unzulässig sei. In der Tat ist ein Bauvorhaben im Außenbereich an höhere Voraussetzungen geknüpft als im Innenbereich. Dennoch ist vielfach die Einordnung schon falsch und damit auch die Folge, das BV als unzulässig zu betrachten. Ferner darf auch nicht vergessen werden, dass auch Bauvorhaben im Einzelfall zulässig sein können, die sich im Außenbereich befinden. Hier gibt es eine äußerst umfangreiche Rechtsprechung und viele Kriterien, die sich so allein im Gesetz nicht wiederfinden. Bei der Versagung von Bauvorbescheidsanträgen bzw. Bauanträgen kann es sich lohnen, die Rechtmäßigkeit anwaltlich überprüfen zu lassen. Es kann sich sogar lohnen, dagegen Rechtsmittel einzulegen; denn ist der Antrag versagt worden und wird kein Rechtsmittel eingelegt, entsteht die Bestandskraft der Versagung und damit Unabänderlichkeit des Bescheides. In Bezug auf die Grundstückssituation kann das regelrecht die Wertlosigkeit des Grundstücks zur Folge haben. Also: Immer anwaltlich prüfen lassen!

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