Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende verwahren, befördern, instand halten und erneuern eines Arbeitsgeräts eine versicherte Tätigkeit. So regelt es § 8 Abs. 2 Nr. 5 im Sozialgesetzbuch VII. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob auch Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, wenn ein Beschäftigter sich Ersatzbatterien für sein Hörgerät besorgen will, welches er auf Veranlassung des Arbeitgebers im Dienst zu tragen hat. In dem zu entscheidenden Fall war eine Fahrdienstleiterin auf dem Weg zum Geschäft des Akustikers hin gestürzt. Sie benötigte am Unfalltag Ersatzbatterien und hatte die Absicht, sich nach dem Kauf der Batterien wieder zur Arbeit zu begeben. Sie wollte deshalb den Sturz, also das Unfallereignis, als Arbeitsunfall anerkannt haben. Dies sahen die Richter vor dem LSG Berlin-Brandenburg anders. Weder habe es sich um einen Wegeunfall in Bezug auf das Erreichen der Arbeitsstätte gehandelt, noch um einen Unfall im Zusammenhang mit dem Instandhalten eines Arbeitsgerätes. Nicht jeder Gegenstand, der zur Verrichtung einer betrieblichen Arbeit gebraucht werde, sei bereits ein Arbeitsgerät im Sinne des Gesetzes. Erforderlich sei vielmehr, dass der Gegenstand entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zur Arbeit verwendet werde. Persönliche Gegenstände, wie Hörgeräte und Brillen fallen nicht zu den Arbeitsgeräten. Ein Hörgerät sei nach seiner Zweckbestimmung nicht hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen zu gebrauchen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2022 – L 3 U 148/20).