Bebaubarkeit Außenbereich

Es ist immer wieder ein baubehördliches Thema, ob und inwiefern sich ein Grundstück im Außenbereich oder im Innenbereich befindet. Die Auswirkungen für die rechtliche Einordnung sind elementar für die Nutzbarkeit des Grundstückes, d. h. den Grundstückswert bzw. die Bebaubarkeit. Nur unter engen Voraussetzungen können Außenbereichsgrundstücke einer Bebaubarkeit zugeführt werden. Zunächst dürfen sogenannte „privilegierte Bauvorhaben“ im Außenbereich angesiedelt werden (z. B. die zur Forst- und Landwirtschaft gehörenden Gebäude). Darüber hinaus darf eine Bebauung aber auch dann erfolgen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Das Begriffsmerkmal „öffentliche Belange“ wird hierbei in der Praxis völlig unterschiedlich gehandhabt. Zum Teil werden hier die Voraussetzungen sehr eng geknüpft, zum Teil erfolgt die Handhabung aber auch eigentümerfreundlicher. Insgesamt ist festzustellen, dass Außenbereich nicht gleich Außenbereich ist. Sofern daher Versagungen von Baugenehmigungen o. ä. Verwaltungsakte drohen, ist es immer richtig, schon in der Anfangsphase sogleich den Fachanwalt für Bausachen einzuschalten. Wird hier lange durch den Bürger gewartet und versucht, selbst eine Einigung mit der zuständigen Baubehörde zu finden, droht das Äußerungen, die im Rahmen von Gesprächen geführt werden, in den Bauakten protokolliert werden mit der Folge, dass diese Äußerungen besser nicht hätten getätigt werden sollen, weil sie entgegen der Annahme des Bürgers zu seinen Lasten gehen. Das richtige Vorgehen ist von Anfang an wichtig, da man sich ansonsten die Chancen, die man gehabt hätte, aus Unwissenheit zerstört. Auch im Außenbereich werden und können Bauvorhaben immer wieder zugelassen werden; denn letztendlich räumt auch das Baugesetzbuch diese Möglichkeit ein.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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