Widerspruch gegen Nachbarbebauung

Gerade in städtischen Gebieten bilden Nachbarbebauungen vielfach ein Ärgernis. Vor allen Dingen dann, wenn dadurch der Ausblick in das ursprünglich vorhandene Grün durch die Errichtung eines Neubaus gestört wird. Auch ergeben sich vielfach für den neuen Bauherrn auf dem Nachbargrundstück Einsichtmöglichkeiten, die die Privatheit des bisherigen Grundstückes erheblich stören kann. Auch findet in manchen Gebieten eine Zerteilung von Grundstücken statt, sodass die Belastung für die Umgebung erheblich zunimmt. Aus ehemals großzügigen Einfamilienhausgrundstücken werden kleinere Grundstücke, die bebaut werden und durch ihre Anzahl den sozialen Frieden in der Umgebung stören. Hierbei kommt es immer wieder vor, dass nachbarliche Interessen in erheblicher Weise gestört werden können, z. B. wenn auf einem ehemals unbebauten Grundstück ein Neubau errichtet wird. Besonders wichtig ist hierbei das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme, welches verletzt sein kann und auf welches sich der gestörte Nachbar berufen kann. Das Gebot der Rücksichtnahme kann selbst dann verletzt sein, wenn der bauende Nachbar die Abstandsflächen, die die Landesbauordnung aufstellt (Mindestabstand 3 m), einhält.

Von der Nachbarbausituation müssen indes erhebliche Störungen ausgehen, sodass sie von der unmittelbaren Umgebung nicht mehr hingenommen werden müssen. Erheblich sind in der Regel solche Störungen, die mit dem Gebietscharakter (z.B. in einem Wohngebiet) nicht mehr in Einklang gebracht werden können. Hierbei hat das Rücksichtsnahmegebot eine vielfache Prägung in der Rechtsprechung gefunden, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften unmittelbar nicht ergibt. Stets hat eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Bauherrn und den Interessen des gestörten Nachbarn stattzufinden. Jeder Rechtsfall muss daher zwingend auf ähnliche Fallgestaltung in der Rechtsprechung überprüft werden. Hierbei muss untersucht werden, ob die konkrete Störungssituation Parallelen zu den in der Rechtsprechung schon entschiedenen Fällen aufweist.

Selbstverständlich sind auch neue Situationen denkbar. Sie sollten jedoch nach Art und Schwere denen in der Rechtsprechung schon entschiedenen Fallgestaltungen entsprechen. Ein derartiges sogenanntes „Drittwiderspruchsverfahren“ sollte von den Widerspruchsführern nicht selbst geführt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten bzw. die Durchführung des Verfahrens sollte in jedem Fall in die Hände eines Baurechts-Fachanwaltes gelegt werden. Für einen Laien ist es in der Regel nicht möglich, hier allein mit Erfolg vorzugehen. Die Entscheidung für die Einlegung eines Widerspruchs sollte sich daher danach richten, wie betroffen man sich durch die Baustellensituation bzw. Errichtung eines Bauwerks fühlt. Auch sind Fristen zu beachten. Bei Mitteilung der Nachbarbaugenehmigung gilt in der Regel eine Frist von 4 Wochen, andernfalls eine Frist von einem Jahr seit möglicher Kenntnisnahme von dem Nachbarbauvorhaben.

About the author

Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

Diese Webseite verwendet Cookies. Wir verwenden Cookies um Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz