Bauhandwerkersicherungshypothek des Bauunternehmers

Verträge, die der Bauherr nicht zuvor durch den Baurechtsanwalt hat prüfen lassen, unterliegen auch der großen Gefahr, daß dann, wenn der Bauunternehmer Zahlungen anstrebt und der Bauherr sich weigert – aus diversen Gründen – Zahlungen zu leisten, der Bauunternehmer in das Grundstück des Bauherrn eine Bauhandwerkersicherungshypothek eintragen lassen kann. Auch dann, wenn das Bauwerk noch nicht vollendet ist, kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Dieses Recht gewährt § 648 BGB dem Bauunternehmer.

Ein derartiger Anspruch kann durch einstweilige Verfügung abgesichert werden. Ein derartiger Akt kann den Bauherrn erheblich unter Druck bringen. Kündigt sich so etwas an oder betreibt der Bauunternehmer massiv seine Forderung, muß auch ein Bauherr reagieren, um eine derartige Eintragung zu verhindern. Im Einzelfall muß dann geprüft werden, ob und inwieweit die Forderung des Bauunternehmers berechtigt ist oder nicht. Ist die Forderung nicht berechtigt, ist es angebracht, eine Schutzschrift zu verfassen, um zu verhindern, daß eine einstweilige Verfügung zugunsten des Bauunternehmers, ohne mündliche Verhandlung vor dem Gericht, ergeht. Ergibt die anwaltliche Prüfung, daß die Forderung berechtigt ist, – was z. B. dann nicht der Fall wäre, wenn die Klauseln, auf die sich der Bauunternehmer beruft, keine Wirksamkeit haben – dann muß in erneute vertragliche Verhandlungen mit dem Bauunternehmer geschritten werden. Sie sollten sich an dieser Stelle nicht allein verteidigen. Ein Rechtsanwalt ist dafür da, Sie über alle Rechte und Pflichten zu informieren und Sie entsprechend zu vertreten. Mit Sorgen geplagte Bauherren sind oftmals überhaupt nicht in der Lage, sich selbst zu vertreten. Vielfach ist zu beobachten, daß hier nur mehr Mißtrauen aufgebaut wird, was letztendlich außergerichtliche Einigungen oder vernünftige Regelungen verhindert. Ein Rechtsanwalt ist nicht nur dafür da, Sie vor Gericht zu vertreten. Er ist vor allen Dingen auch dazu da, Ruhe in die Angelegenheit hineinzubringen. Er muß versuchen, konkrete Regeln herzustellen, die in der jeweiligen Situation Verfahrensweisen herstellen, mit der beiden Parteien leben können und die letztendlich das Bauvorhaben, mit so wenig zusätzlichen Kosten wie möglich, zum Erfolg zu führen. Dies wird vielfach auch mit dem Begriff Mediation umschrieben. Ein vernünftiger Rechtsanwalt kann entscheiden, ob dieses Mittel zum Erfolg führt oder der Mandant ggf. nur noch mit Hilfe des Gerichtes seine Position wahren kann. Auch hier gilt der Grundsatz, daß ein Rechtsanwalt in Bausachen so früh als möglich aufgesucht werden sollte. Ein zu langes Warten verhindert letztendlich nur kostengünstigere und bessere Lösungen. Lassen Sie sich in jedem Falle beraten.
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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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