Fahrplan zum Bauen

Es wurde schon in den Vorartikeln darauf hingewiesen, daß ein Bauherr keinesfalls – vor allem nicht unter Zeitdruck – Bauverträge eigenmächtig und ohne anwaltliche Prüfung unterschreiben soll. Der Bauanwalt ist hierfür zuständig und vertritt Sie auch vor der Baufirma in der Vertragsverhandlung. Ein Bauherr, der keine Erfahrung mit dem Bauen hat, wird bei Vertragsschluß immer unterlegen sein. Denken Sie daran, Sie unterschreiben hier Verträge, die meist auf über € 100.000,00 – oft sogar auf € 200.000,00 – € 300.000,00 lauten. Hiermit ist Ihr Vermögen – und letztendlich müssen Sie das aus Ihrem Vermögen bezahlen – auf viele Jahre blockiert bzw. der finanzierenden Bank überschrieben. Geht hier etwas schief, so ist es nicht die Bank, sondern Sie selbst persönlich, die damit alle einhergehenden finanziellen Folgen zu tragen hat. Man muß sich dies einmal vergegenwärtigen. Wie Ihre Rechtsposition aussieht, bestimmt primär der geschlossene Bauvertrag. Ein Bauherr, der hier nicht versteht, daß nur ein gleichberechtigter Bauvertrag, in welchem all seine Interessen mit berücksichtigt sind, seine Versicherung darstellt, im Bauverlauf nicht zu unterliegen, sollte nicht bauen; denn es gibt keine Versicherung die Sie schützt. Die dem Bauherren vorgelegten Verträge stammen von der Baufirma und diktieren einseitig nur die Konditionen dieser Baufirma. Mit Hilfe des Baurechtsanwaltes wird aus einem solchen Vertrag ein Vertrag, der auch den Interessen des Bauherrn gerecht wird und diese schützt. Über die unten angegebene Bau-Hotline wird auch auf die Sie betreffenden Fragen eingegangen. Bauverträge müssen vor allen Dingen auch dem Bauherrn – und nicht nur der Baufirma – Sicherheiten geben. Insofern wurde schon einmal angesprochen, daß hierzu Vertragserfüllungsbürgschaften und Gewährleistungsbürgschaften dienen. Auch muß der Bauherr geschützt werden, wenn er den Vertrag aus irgendwelchen Gründen vorzeitig – z. B. wegen Krankheit – beenden muß. Ohne entsprechende Regeln im Vertrag schuldet der Bauherr den Vertragspreis. Auch muß es wirksame Regeln für Anfangs- und Endtermine geben. Die meisten Verträge weisen keine wirksamen Anfangs- und Endtermine aus. Viele Verträge sind in ihrer Leistungsdarstellung völlig unzureichend. Hier ist oftmals umfassend nachzubessern. Es gibt eine Vielzahl von Gründen, einen Bauvertrag nicht einfach zu unterschreiben, sondern erst einmal in sich zu gehen und ihn der juristischen Prüfung des Fachmannes, nämlich dem Rechtsanwalt in Bausachen vorzulegen.

8.11.2007

About the author

Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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