Die Abnahme durch den Bauherrn

Viele Bauherren wissen eigentlich gar nicht, was mit der Abnahme eines Bauvorhabens überhaupt verbunden ist. Sicherlich wissen viele, dass die Abnahmeerklärung am Ende eines Bauvorhabens steht. Dies ist aber nicht zwingend. Letztendlich kommt es wieder auf den Bauvertrag an. Sieht der Bauvertrag nicht vor, dass die Parteien die formelle Abnahme vereinbart haben, kann eine Abnahme schon dadurch zustande kommen, dass der Bauherr einfach in das Haus einzieht, es quasi in die Benutzung nimmt. Diese kann auch weiter darin liegen, dass er die Immobilie vermietet. Diese Handlungen ersetzen quasi die ausdrückliche Abnahme des Bauvorhabens durch den Bauherren. In diesem Moment kehrt sich die Beweislast zu Lasten des Bauherren um. Jetzt muss nicht mehr das Bauunternehmen beweisen, dass ihre Bauleistungen mängelfrei sind, sondern der Bauherr muss mit der Abnahme unter Beweis stellen, dass das Bauvorhaben mit Mängeln behaftet ist. Bei einer prozessualen Auseinandersetzung hat dies die Folge, dass der Bauherr auch den Sachverständigenkostenvorschuß für das Gericht zur Verfügung stellen muß, der nicht selten bei 3.000,00 € liegt. Ferner kann die Abnahme dazu führen, dass Mängel regelrecht ausgeschlossen sind, obgleich sie bestehen. Erklärt nämlich der Bauherr ausdrücklich oder konkludent (durch Einzug) die Abnahme und sind Mängel vorhanden, kann sich das Bauunternehmen darauf berufen, dass diese Mängel ausgeschlossen sind, wenn der Bauherr sie sich nicht vorbehielt.

All dies umgehen Sie, wenn Sie durch einen Baurechtsanwalts Ihres Vertrauens den Bauvertrag überprüfen, korrigieren und ggf. neu ausformulieren lassen. Im Hinblick auf die Abnahme sollten vertraglich, insbesondere konkludente oder fingierte Abnahmen ausgeschlossen werden. Es sollte einzig und allein die formelle Abnahme in dem Vertrag ausformuliert werden. Dies schafft auch Klarheit, da die Parteien sich dann auch nicht streiten müssen, ob die Bauleistungen abgenommen sind oder nicht.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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