Vorzeitige Kündigung des Bauvertrages

Vielfach stellt sich die Frage, ob ein Bauvertrag vorzeitig durch den Bauherrn gekündigt werden kann, wenn dieser beispielsweise mit den Bauleistungen des Baubetriebes nicht zufrieden ist. Oftmals ist festzustellen, daß Bauherrn die Kündigung aussprechen und sodann einfach ein anderes Unternehmen beauftragen, um das Gebäude fertigzustellen. Dies ist äußerst gefährlich. Zwar kann ein Bauherr jederzeit den Bauvertrag kündigen, jedoch schuldet er dann den vollen Werkpreis unter Abzug ersparter Aufwendungen. Im Falle einer derartigen vorzeitigen Kündigung hat das Bauunternehmen das Recht, den Werkvertrag schlußzurechnen, und zwar nicht nur auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Es kann vielmehr alle Leistungen in Rechnung stellen, die nach dem ursprünglichen Vertrag hätten erbracht werden müssen, also auch diejenigen Leistungen, die nicht mehr infolge der Kündigung erbracht werden konnten. Ein Bauunternehmer wird in diesen Fällen zunächst seine Kalkulationen offenlegen. Sodann wird er die Leistungen schlußrechnen, und zwar nach erbrachten Leistungen und den nicht mehr erbrachten Leistungen. Im Hinblick auf die nicht mehr erbrachten Leistungen wird er vor allem seinen Gewinn in die Rechnung einbringen. Ein Bauherr muß in der Regel hier mit Schlußabrechnung in beträchtlicher Höhe rechnen (vielfach über € 40.000,00), wenn er den Bauvertrag einfach kündigt und ein anderes Bauunternehmen einsetzt.

Diese Rechtsfolgen kann ein Bauherr nur dadurch umgehen, daß er berechtigt fristlos kündigt. Hierzu muß er die vom Gesetz einzuhaltenden Voraussetzungen, sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht wahren. Dem Bauherrn ist dringend zu raten – und dies muß immer wiederholt werden – hier nicht selbst Hand anzulegen. Er bewegt sich hier auf für ihn gefährlichem Terrain und benötigt in Fällen, in denen er mit Unternehmen unzufrieden ist, fachanwaltliche Hilfe, um nicht finanziell zu stranden. Auch hier gilt, daß der Fachanwalt in Bausachen rechtzeitig um Rat gefragt wird, insbesondere bevor der Bauherr zu eigenmächtigem Handeln schreitet. Mängel auf der Baustelle oder ein fehlendes Voranschreiten des Baufortschritts bzw. die nicht ausreichende Besetzung des Bauvorhabens mit Personal sind ebenfalls Anzeichen, anwaltliche Hilfe herbeizurufen.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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