Die insolvente Baufirma

Es gibt viele Bauherrn, die sich plötzlich einer Situation ausgesetzt sehen, mit der sie vorher nicht gerechnet haben. Die Insolvenz von Baufirmen kommt meistens urplötzlich, z. B. dadurch zustande, dass einer Baufirma an anderer Stelle Bauleistungen nicht bezahlt worden sind und sie daher nicht mehr in der Lage ist, etwaige Subunternehmen oder Materialkosten zu bezahlen, um das Bauvorhaben des Bauherrn fertig zu stellen. Hier spielt es oft keine Rolle, ob der von der Insolvenz betroffene Bauherr selbst immer seine Rechnungen bezahlt hat oder nicht. Für den Bauherrn ist eine solche Situation weder kalkulierbar noch ohne weiteres vorhersehbar. Es ist daher ganz wichtig, dass die einem Bauvorhaben zugrundeliegenden Bauverträge schon vorher einer anwaltlichen Prüfung durch den Rechtsanwalt für Bausachen unterzogen werden. Es sollte – insbesondere aus Kostengründen – keinesfalls davon zurückgeschreckt werden, den Bauvertrag anwaltlich prüfen zu lassen, bevor er unterschrieben wird. In vielen Textreihen wurde immer wieder davor gewarnt, Bauverträge einfach zu akzeptieren und zu unterschreiben. Dies kann immer wieder nur wiederholt werden. Der Bauvertrag ist die Grundlage des gesamten Baugeschehens. Daher können auch im Bauvertrag bereits Regeln für den Fall einer sich andeutenden oder entstehenden Insolvenz aufgenommen werden.

Wenn derartige Verträge nicht existieren, muss der Bauherr in jedem Fall bei einer Insolvenzsituation, die sich oftmals durch einen zögerlichen Bauablauf ankündigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Anwalt muss dann prüfen, welche Voraussetzungen hergestellt werden müssen, so dass sich später der Bauherr schadlos von der etwa insolventen Firma trennen kann. Zu beachten ist nämlich, dass ein Vertrag nicht endet, wenn die Baufirma insolvent ist! Hier entstehen viele Fehler, weil der Bauherr denkt, er kann dann das Bauvorhaben durch andere Firmen schadlos fertigstellen lassen. Dieser Gedanke ist meist falsch und führt ggf. zu erheblichen Schlußrechnungsforderungen des Insolvenzverwalters, die dieser, zur Stärkung der Gläubigermasse in jedem Fall, meist zeitlich erst viel später, einfordern wird. Dies stellt dann meist eine große Überraschung für den Bauherrn dar, wenn er plötzlich mit erheblichen Schlußforderungssummen belastet wird, obgleich die Baufirma die Bauleistung gar nicht fertiggestellt hat. Immer gilt: Rechtzeitig den Rechtsanwalt in Bausachen einschalten bzw. sich zumindest beraten lassen, um Schaden von sich selbst abzuwenden.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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