Nachbarschaftsproblematik im öffentlichen Baurecht

Das öffentliche Baurecht unterscheidet sich vom privaten Baurecht erheblich. Während es im privaten Baurecht um die Auseinandersetzungen zwischen Bürgern, Firmen usw. geht, ist im öffentlichen Baurecht immer das Bauamt als Einrichtung der Gemeinde, des Kreises oder des Landes eingeschaltet. Gemeinde, Kreis oder Land sind stets der „Gegner“. Diese staatlichen Institutionen handeln in der Regel durch den öffentlich rechtlichen Verwaltungsakt/Bescheid, wozu auch Nutzungsuntersagungen und Beseitigungsanordnungen gehören. Diese Situation ergibt sich vielfach auch bei Nachbarschaftsauseinandersetzungen, wenn z. B. der Nachbar gegen bauliche Maßnahmen seines Nachbarn einschreiten will, weil zum Beispiel die Abstandsflächen zu seinem Grundstück, bei der Bauerrichtung, nicht eingehalten worden sind. In diesen Fällen richtet sich das Vorgehen des Einen gegen den Anderen meist nach öffentlichem Baurecht und nicht nach privatrechtlichen Bauregeln. Es ergibt sich die behördliche Zuständigkeit, z. B. zum Einschreiten gegen eine baurechtswidrige Maßnahme des verstoßenden Nachbarn. Zu beachten ist, dass in der Regel auch hier – sehr früh – Verjährung droht. Ist seit der Baumaßnahme mehr als ein Jahr vergangen und liegt der jeweiligen Baumaßnahme eine Baugenehmigung zugrunde, kann der Nachbar dagegen nicht einschreiten, weil die Baugenehmigung seines Nachbarn auch im Verhältnis zu ihm Bestandskraft und Unabänderlichkeit erlangt hat. Ein Bürger soll frühzeitig gegen etwa rechtswidriges Bauen seinen Nachbarn einschreiten. Weil er keine Rechtsmittelbelehrung erhält, gibt ihm das Gesetz anstatt sonst üblicher Monatsfrist die Möglichkeit, binnen eines Jahres dagegen vorzugehen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, wo der Einschreitende die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von der baulichen Maßnahme erhalten hat (z.B. Aufstellen eines Bauschildes). Drohen somit – gerade im innerstädtischen Bereich – besonders bei an die Grundstücksgrenzen reichenden Bauvorhaben, Bauverstöße, die dazu führen, Beeinträchtigungen zu erzeugen, muss rechtzeitig Widerspruch gegen die Nachbarbebauung eingelegt werden mit der Folge anwaltlicher Prüfung des nachbarschaftlichen Bauvorhabens. Der Betroffene läuft sonst Gefahr, seine Rechte zu verlieren. Er muss dann auch einen rechtswidrigen Zustand hinnehmen und hat keinerlei Abwehrrechte.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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