Bekanntlich hat sich das BGB nicht nur in Bezug auf das Werkvertragsrecht, sondern auch in Bezug auf das Kaufrecht geändert.
Ein Kernpunkt ist, ob im Fall der Lieferung einer mangelbehafteten Kaufsache und deren Verwendung, insbesondere Einbau nicht nur die Lieferung einer mangelfreien Sache geschuldet ist, sondern auch die weiter entstehenden Kosten für Ausbau- und Wiedereinbau.
Grundsätzlich beschränkten sich die Ansprüche des Käufers auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes als solchen, so dass der Anspruch nur auf die Übereignung und Übergabe einer mangelfreien Kaufsache gerichtet und nicht mehr.
Die Ein- und Ausbaukosten bzw. alle damit einhergehenden zusätzlichen Kosten waren nur erstattungsfähig, sofern gleichzeitig auch ein Verschulden des Verkäufers in Bezug auf die Lieferung der mangelhaften Sache vorgelegen hat. Nur dann konnten die weiteren Kosten (Ausbau- und Einbaukosten) geltend gemacht werden (§ 437 Nr. 3 iVm § 280 ff BGB). Daher konnten Ein- und Ausbaukosten eben nur als verschuldensabhängiger Schadensersatz beansprucht werden.
Diese Regelung ging aber regelmäßig zu Lasten der Handwerker und Bauunternehmer. Sie blieben auf den weiteren Kosten im Hinblick auf Ausbau und Wiedereinbau im Verhältnis zum Verkäufer sitzen und konnten diese bei dem Verkäufer in der Regel nicht geltend machen. Dies war besonders ärgerlich, wenn der Ein- und Ausbau erhebliche Zeit und dann auch erhebliche Kosten für den Werkunternehmer zur Folge hatte.
Dies hat sich jetzt geändert. Gemäß § 439 Abs. 3 BGB-E kann der Werkunternehmer als Käufer des Kaufgegenstandes, den er bei seinem Kunden einbaut, beim Verkäufer auch den Aufwand für den Ausbau der gekauften mangelhaften Sache und den Einbau der neu zu liefernden Sache verlangen, d. h. er hat die Wahl beim Verkäufer selbst den Ein- und Ausbau zu verlangen oder hierfür die erforderlichen Aufwendungen.
Hat beispielsweise ein Maler mangelhafte Farbe verwendet, kann er heute insgesamt alle Kosten der Neulackierung vom Verkäufer verlangen, wohingegen sich sein früherer Anspruch nur auf die Lieferung einer mangelfreien Farbe beschränkte.
Die frühere BGB-Regelung hatte zu erheblichen Ungerechtigkeiten geführt und der Werkunternehmer ist vielfach auf großem Schaden sitzengeblieben, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft war.
Zu beachten ist aber stets § 377 HGB. Der Werkunternehmer hat in der Regel eine Prüfungs- und Rügeobliegenheit (unverzüglich). Danach hat er die Ware unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Auch wenn sich später ein Mangel zeigt, so muss sodann unverzüglich die Anzeige nach Entdeckung getätigt werden. Anderenfalls gilt die Ware auch insofern mit dem Mangel als genehmigt, so dass Ansprüche wegfallen.
Wenn der Werkunternehmer darauf achtet, hat das BGB seine Rechtsposition angemessen gestärkt.