Nutzungsuntersagung / Beseitigungsanordnung

Nutzungsuntersagungen bzw. Beseitigungsanordnungen von baulichen Anlagen (Wochenendhäusern, Wohnhäusern usw.) kommen vor allem dann in Betracht, wenn ein Bauvorhaben nicht die erforderliche Baugenehmigung besitzt. Derartige Verfügungen des Bauamtes ergehen auch dann, wenn ein Bauvorhaben eine Baugenehmigung besitzt, dieses Bauvorhaben jedoch nicht gem. der Baugenehmigung ausgeführt worden ist. Die Rechtsfragen, die mit derartigen Nutzungsuntersagungen/Beseitigungsanordnungen einhergehen, sind vielfach äußerst schwierig, so dass auch eine Verteidigung durch die mit der Verfügung Belasteten ein gewisses taktisches Gefühl verlangt, was derjenige aufgrund mangelnder Erfahrung nicht hat, der einer solchen Situation erstmalig ausgesetzt ist. Vielfach werden derartige behördliche Anordnungen auch mit der „sofortigen Vollziehung“ verbunden, was bedeutet, dass dann, wenn gegen Nutzungsuntersagungen/Beseitigungsanordnungen Widerspruch eingelegt wird, der sonst vom Gesetz angeordnete vorläufige Rechtsschutz in die Vollstreckbarkeit derartiger Verfügungen nicht greift. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird dem Bürger der vorläufige Rechtsschutz mit Widerspruchseinlegung somit genommen, so dass er gezwungen sein kann, das Gericht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO, anzurufen. Hier aber ist besondere Vorsicht geboten. Auch als Anwalt muss man hier genau überlegen, ob man ein derartiges Verfahren wirklich führen soll. Hintergrund ist, dass das Gericht hier nur ganz oberflächlich prüft und einen derartigen vorläufigen Rechtsschutzantrag nur dann stattgibt, wenn der von der Behörde erlassene Verwaltungsakt ganz offensichtlich rechtswidrig ist. An dieser offensichtlichen Rechtswidrigkeit scheitert es meist, insbesondere dann, wenn schwierige Rechtsfragen im Spiel sind. Wird ein derartiges Verfahren also eingeleitet, muss die Rechtslage folglich ganz eindeutig für den Mandanten ausfallen, weil das Gericht ansonsten den Rechtsschutzantrag abweist. Wird hier unüberlegt oder nicht gut vorbereitet ein derartiges Verfahren eingeleitet und entscheidet das Gericht dann gegen den Mandanten sind zumeist „alle Messen gesungen“. Die gerichtliche Entscheidung liegt dann über seinem gesamten Verfahren. Vielfach sollte man daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung besser hinnehmen und nach anderen Möglichkeiten suchen, die einzelfallabhängig sind. Diese Entscheidungen muss der Baufachanwalt treffen. Der vom Gesetz vorgegebene Weg ist oftmals nicht immer der richtige, um die Interessen des Mandanten annähernd durchzusetzen. Anwaltlicherseits sollte im Einzelfall die Risiken eines solchen Verfahrens ausreichend aufgeklärt werden, gerade wenn die Rechtslage nicht eindeutig für den Mandanten entschieden werden kann. Ein einmal falsch in Gang gesetzter Weg und eine daraus resultierende Entscheidung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden und wird das Verfahren ständig belasten.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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