Vielen Lesern ist der Unterschied zwischen dem privaten Baurecht im Verhältnis zum öffentlichen Baurecht nicht bewußt. Während das private Baurecht die Beziehungen der Bauparteien untereinander regelt, bezieht sich das öffentliche Baurecht auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Folglich sind auch die gesetzlichen Regeln völlig unterschiedlich, was auch zur Folge hat, dass unterschiedliche Gerichte/Gerichtszweige für die Anwendung der jeweiligen Vorschriften verantwortlich sind. Während bei privaten baurechtlichen Auseinandersetzungen der Zivilrechtsweg (insb. Amts- und Landgericht) maßgeblich ist, ist bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, d. h. bei den Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat der Verwaltungsgerichtszweig, insbesondere das örtliche Verwaltungsgericht zuständig. Das öffentliche Verwaltungsrecht ist im wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass es insbesondere der Bauverwaltung Eingriffsbefugnisse, bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften, einräumt. Rechtliche Grundlage für die Bauverwaltung ist dabei nicht nur die Landesbauordnung, sondern auch das Bundesrecht. Die Landesbauordnung dient dabei der Wahrung der Sicherheit und Ordnung, während das Bundes- Planungsrecht vielmehr die Planung eines Landes, vor allen Dingen einer Gemeinde oder Stadt im Auge hat. Es soll eben nicht wahllos bzw. konturenlos gebaut werden. Bauen setzt Planung voraus. Man muß sich vorstellen, dass quasi die gesamte Bundesrepublik bis in die kleinste Zelle, die Gemeinde, durch plant ist. Die Art und Weise sowie die Anforderungen, die hierbei zu beachten sind, werden durch das Baugesetzbuch geregelt. Alle Fragen, die jedoch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Gefahrenabwehr im Auge haben, werden dagegen in der Landesbauordnung geregelt (z. B. Abstandsflächenrecht). Die Schaffung dieser Regeln ist Länderaufgabe (nicht Bundeskompetenz), so dass die diesbezüglichen Regeln zwischen den Bundesländern unterschiedlich ausfallen können. So kann es theoretisch sein, dass in einem Bundesland noch etwas zulässig ist, was in einem anderen Bundesland aus Gründen der Gefahrenabwehr verboten ist. Viele Verwaltungsakte sind Ermessensakte (z. B. Beseitigungsverfügungen). Dies macht das Verwaltungsrecht vielfach sehr kompliziert, insbesondere dann, wenn ein Verwaltungsakt auf seine fehlerfrei Ermessensausübung überprüft werden muß. Darin steckt aber auch vielfach die Chance für den Bürger, nämlich, dass sich das Ermessen auch an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls auszurichten hat, was bedeutet, dass eine Entscheidung durch die Behörde auch rückgängig gemacht werden kann, und zwar auf freiwilliger Basis. Auch in öffentlich-rechtlichen Bauverwaltungsfragen sollte ein Bürger daher frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Durch die anwaltlichen Ausführungen wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, die bisherige Auffassung noch einmal zu überprüfen. Es entspricht diesseitiger Erfahrung, dass unsere Bauverwaltung nicht stur an der einmal gefaßten Auffassung fest klebt, sondern sich sehr wohl erneut Gedanken macht und andere juristische Denkansätze und Lösungsmöglichkeiten berücksichtigt.